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Auslandsmesseprogramm Thüringen


Auszug aus der Richtlinie zur Außenwirtschaftsförderung

Beteiligungsformen und Kreis der teilnahmeberechtigten Firmen


Zuwendungsempfänger können sein:

3.1. bei einzelbetrieblicher Förderung gemäß Textnummer (Tn.) 2.1 und 2.2 der Richtlinie zur Außenwirtschaftsförderung


  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die gemäß der Wirtschaftssystematik WZ 2008 dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sind (soweit es sich nicht um Produkte oder Tätigkeiten die der Landwirtschaft oder dem Anhang 1 des EG-Vertrages zuzurechnen sind, handelt). Diese Zuordnung unterliegt folgenden Voraussetzungen:
  • Gruppe C10 bis C 12 - wenn die Unternehmen nach den Regeln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) und dem gemeinsamen Koordinierungsrahmen der GRW förderfähig sind (vgl. Anlage 2 der jeweiligen Richtlinie des Freistaates Thüringen für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Teil I - Gewerbliche Wirtschaft).
  • Gruppe C 13 bis C 32 - alle KMU, außer solchen nach 32.50.3 (zahntechnische Laboratorien).
  • Architektur- und Ingenieurbüros der Gruppe M 71.1, außer solchen nach 71.12.3 (Vermessungsbüros).

Hier können einzelbetriebliche Beteiligungen (ohne Handel) an internationalen Fachmessen im Ausland sowie unter bestimmten Voraussetzungen an internationalen Fachmessen in Deutschland mit Ausnahme von Agrarschauen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Messe in der AUMA-Messedatenbank www.auma.de verzeichnet ist.

3.2. für gemeinschaftliche Beteiligungen gemäß Tn. 2.3 der Richtlinie zur Außenwirtschaftsförderung gilt:


Gefördert werden können gemeinschaftliche Beteiligungen (ohne Handel):
  • der Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft (LEG),
  • der Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHKn),
  • des Verbandes der Wirtschaft Thüringens (VWT) sowie seiner Mitgliedsverbände,
  • der Architektenkammer Thüringen.
  • der Ingenieurkammer Thüringen sowie
  • Koordinierungsstellen der Thüringer Cluster


in Form von Firmen-Gemeinschaftsausstellungen, Informations- oder Katalog-Ausstellungen bzw. Service-Zentren an internationalen oder nationalen Messen, Ausstellungen oder an Sonderschauen mit Ausnahme von Agrarschauen.

Zuschussfähige Aufwendungen


Bei der gemeinschaftlichen Beteiligung sind Standflächenmiete, Standbau- und Baunebenkosten, Ausgaben für Transport, für Honorare für Zeitpersonal und für Werbemaßnahmen zuwendungsfähig.

Umfang der Förderung


Die Höhe der Zuwendung bei gemeinschaftlichen Beteiligungen beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Über die Höhe der Zuwendung wird anhand eines Ausgaben- und Finanzierungsplanes vor dem Beginn der Veranstaltung entschieden.

Bei der einzelbetrieblichen Förderung sind Aufwendungen für Standflächenmiete bis zu 40 m² Ausstellungsfläche in Höhe des in der Standbestätigung (Rechnung) der Messegesellschaft oder des Messeveranstalters ausgewiesenen Betrages für Standflächenmiete, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 250 Euro / m² und die Aufwendungen für Standbau bis zu 40 m² Ausstellungsfläche bis zu einem Betrag von 250 Euro / m² zuwendungsfähig. Möglich ist die Förderung von maximal drei Beteiligungen an internationalen Fachmessen in Deutschland oder dem Ausland pro Jahr, dabei kann die Beteiligung an einer bestimmten internationalen Fachmesse in Deutschland bzw. in einem Zielmarkt (Land) höchstens dreimal hintereinander gefördert werden. Die Höchstfördersumme beträgt 10.000 Euro pro Beteiligung. Der Fördersatz liegt bei maximal 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben

Antragsverfahren


Anträge auf einzelbetriebliche Förderung nach dieser Richtlinie können bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer, Architektenkammer Thüringen, Ingenieurkammer Thüringen) gestellt werden. Dabei sind die offiziellen Antragsformulare zu benutzen. Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Soweit dies im Einzelfall notwendig ist, sind den o.g. Institutionen darüber hinaus auf Anforderung zusätzliche begründende Unterlagen vorzulegen.

Anträge für gemeinschaftliche Messebeteiligungen können nur durch die in Tn. 3.2 der Richtlinien zur Außenwirtschaftsförderung genannten Antragsberechtigten beim TMWAT gestellt werden. Die Antragsformulare sind beim TMWAT erhältlich oder im Internet abrufbar.

Kontakt

Anschriften finden Sie unter Adressen/Links -- Messebeteiligung im Ausland -- Bundesländer (Kontaktstellen)

Quelle: Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie
letzte Änderung: 11/2011
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