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Saarland


Aufgrund des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) vom 21. Juli 1976 (Amtsblatt Seite 841) wurde die ab 01. Januar 2011 in Kraft getretene Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft zur Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen vom 01. Dezember 2010 (Amtsblatt des Saarlandes vom 17. März 2011, Seite 238) erlassen. Hierin sind die Regelungen für die Förderungen von Messen und Ausstellungen enthalten.

Beteiligungsformen


Die Zuwendungen sind subsidiäre Hilfen des Landes. Fördermittel der EU und des Bundes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen; neben diesen werden Fördermittel des Landes für den gleichen Förderzweck nicht gewährt.

Die Teilnahme an internationalen Messen und Ausstellungen kann gefördert werden, wenn die Veranstaltung dazu geeignet ist, die internationale Vermarktung der Produkte oder Dienstleistungen des ausstellenden Unternehmens zu fördern.

Wurden Veranstaltungen durch den Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V. (AUMA) als internationale Messe oder Ausstellung eingestuft, kann von einer Einzelfallprüfung ihrer Eignung abgesehen werden.

Je Unternehmen und Kalenderjahr wird höchstens die Teilnahme an drei Messen oder Ausstellungen gefördert, von denen höchstens zwei im Inland stattfinden dürfen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den anerkannten Mietkosten für eine angemessene Stand-fläche ohne Nebenkosten. Bei Gemeinschaftsständen sind die auf das antragstellende Unternehmen anteilig entfallenden Kosten maßgeblich.

Antragsberechtigte


Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte im Saarland, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen, oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Die Berechnung der Mitarbeiterzahlen und finanziellen Schwellenwerte erfolgt nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt L124 vom 20.5.2003).

Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Art und Höhe der Förderung


Die Förderung erfolgt als Zuschuss zu den anerkannten Mietkosten für eine angemessene Standfläche ohne Nebenkosten. Bei Gemeinschaftsständen sind die auf das antragstellende Unternehmen anteilig entfallenden Kosten maßgeblich.

Gefördert wird die Teilnahme an Gemeinschaftsständen, an denen neben dem antragstellenden Unternehmen mindestens zwei weitere Unternehmen teilnehmen.

Es können die ersten beiden Teilnahmen an der gleichen Veranstaltung in Deutschland gefördert werden.

Der Zuschuss zu den anerkannten Mietkosten beträgt:
  • für die erste Teilnahme 50%, höchstens jedoch 4.250,00 Euro;
  • für die zweite Teilnahme 40%, höchstens jedoch 3.400,00 Euro
Zuwendungen mit einem Betrag von weniger als 1.000 Euro werden nicht gewährt (Bagatellgrenze).

Antragsverfahren


Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sollen mindestens sechs Wochen vor Beginn einer Maßnahme über die jeweils zuständige Wirtschaftskammer beim Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft eingereicht werden. Die Kammern nehmen innerhalb von zwei Wochen zur Förderungswürdigkeit der beabsichtigten Maßnahme Stellung. Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann die Entscheidung über Anträge von weiteren Stellungnahmen abhängig machen.

Antragsstellen


Wirtschaftskammern des Saarlandes:
  • Industrie- und Handelskammer des Saarlandes
  • Handwerkskammer des Saarlandes

Entscheidungsstelle


Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft
Referat C/5 Außenwirtschaft, Standortwerbung, Entwicklungszusammenarbeit
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Telefon 0681 501-4139
Telefax 0681 501-4211
Referat.b5@wirtschaft.saarland.de
www.wirtschaft.saarland.de

Stand: 6/2011

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