Keine Hinzurechnung gem. § 8 GewStG bei Messeverträgen
Messebeteiligungsvertrag ist Vertrag besonderer Art
Bereits mit Urteil vom 25.09.1953 hat der BFH entschieden, dass es sích bei den Verträgen zwischen Messegesellschaften und den Ausstellern nicht um Mietverträge handelt, sondern um Verträge besonderer Art. Dem Messeveranstalter komme es regelmäßig nicht entscheidend auf eine Vermietung der Standfläche an, sondern darauf, durch eine zweckmäßig und ansprechend gegliederte Schau die Anziehungskraft zu erhöhen und für diesen Zwecke Aussteller zur Mitwirkung im Rahmen der Gesamtorganisation zu gewinnen, so der BFH. Die Überlassung der Fläche trete hinter dieses Interesse zurück und ist lediglich notwendiger Bestandteil, aber nicht der Kern der Interessenlage des Messeveranstalters. Auch aus Sicht des Ausstellers sei das Hauptinteresse nicht die Überlassung der Fläche, sondern die "Einräumung des Rechts, unter Ausnutzung der der durch die Organisation der Ausstellung geschaffenen besonders günstigen Bedingungen für ihre Erzeugnisse zu werben".
Dass es sich bei Messebeteiligungsverträgen um Verträge besonderer Art handelt, hat daneben auch die Finanzverwaltung selbst im Zusammenhang mit der Bestimmung des Leistungsorts bei Messen im Umsatzsteuerrecht (A 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE) festgestellt. Hierbei wurde explizit auf die Rechtsprechung des BFH Bezug genommen. Auch der EuGH hat sich mit der Einordnung von Messeverträgen auseinandergesetzt: In seinem Urteil vom 09.03.2006 "Gillan Beach" entschied er, dass es sich bei den Leistungen des Messeveranstalter um besondere Leistungsbündel handelt, die einheitlich bewertet werden müssen. Auch hier ist die Finanzverwaltung der Rechtsprechung gefolgt und hat in A 3a.4 UStAE entsprechend den Begriff "Veranstaltungsleistung" für das Leistungsbündel bei Messen eingeführt.
Verfassungsmäßigkeit von § 8 GewStG
Trotz der für Unternehmen teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften, wird höchstrichterlich nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 8 GewStG gezweifelt. So hat der Bundesfinanzhof bereits 2012 entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit von § 8 GewStG keine grundsätzlichen Bedenken bestehen und daher kein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung besteht (s. hierzu Meldung vom 30.11.2012). Dementsprechend war auch ein paralleles Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 8 GewStG nicht erfolgreich (s. hierzu Meldung vom 12.05.2016).
Kurzfristigkeit und Kaskadeneffekte
Die Rechtsprechung zu § 8 GewStG geht ferner davon aus, dass grundsätzlich sowohl die Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung als auch Kaskadeneffekte, wie sie beim bloßen Durchleiten von Nutzungsentgelten entstehen, einer Hinzurechnung nicht entgegenstehen (s. Niedersächsisches FG vom 26.05.2011, Revision anhängig beim BFH).
Kein fiktives Anlagevermögen
Mit Urteil vom 25.10.2016 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei Messebeteiligungsverträgen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nicht erfüllt sind, da es sich bei der jeweiligen überlassenen Messefläche nicht um fiktives Anlagevermögen handelt. Wäre die in dem zugrunde liegenden Fall klagende Durchführungsgesellschaft nämlich Eigentümerin der Ausstellungsflächen, gehörten diese nicht zu ihrem Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Darüber hinaus besteht bei Messen für Aussteller noch nicht einmal theoretisch die Möglichkeit, den Vertragsgegenstand zum Gegenstand eines längerfristigen Vertrages zu machen und dementsprechend auf Dauer zu nutzen, so dass auch keine Fiktion von Anlagevermögen entstehen kann. Kurze Laufzeiten sind Messen nämlich begriffsnotwendig immanent.
Einen detaillierten Überblick über die rechtliche Problematik der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Nutzungsentgelten gibt auch Roser in einer ifst-Schrift.
Der AUMA hat bereits 2011 in einer Stellungnahme gefordert, dass bei Messe-Verträgen mit Ausstellern, Durchführungsgesellschaften und Gastveranstaltern eine Hinzurechnung unterbleiben muss.
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