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Coronavirus: Wirtschaftshilfen

Überbrückungshilfe IV

Seit dem 7. Januar 2022 können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler die Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 beantragen. Die bisherigen Förderbedingungen aus der Überbrückungshilfe III Plus werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten. Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss geltend gemacht wird, antragsberechtigt. Ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von
 

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent


Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden (s.u.), werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.

Neu ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht mehr nur Sachkosten, sondern auch Personalkosten zur Umsetzung der 2G/2G Plus-Zutrittsbeschränkungen geltend gemacht werden können. Denn die Kontrolle der Zutrittsbeschränkungen ist vor allem personalintensiv.

Darüber hinaus erhalten alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in den Fördermonaten, in denen sie antragsberechtigt sind.

Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche

Für Unternehmen der besonders betroffenen Veranstaltungs- und Kulturbranche besteht innerhalb der Überbrückungshilfe IV weiterhin eine ergänzende Sonderregelung. Wenn Veranstaltungen im Zeitraum September bis Dezember 2021 coronabedingt ausfallen mussten, können zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten rückwirkend auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten dieser Veranstaltungen geltend gemacht werden.

Die Kosten können dabei in einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums und bis zum 31. Dezember 2021 bezahlt oder vertraglich vereinbart worden sein. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer coronabedingten Absage auszugehen war, beziehungsweise die Planung auf Basis eines genehmigten oder genehmigungsfähigen Hygienekonzepts erfolgte. Es sind sowohl interne projektbezogene (vor allem Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, z. B. Grafiker) förderfähig. Der Anwendungsbereich dieser Regelung umfasst alle Veranstaltungen, die sich maßgeblich über Eigenmittel des Veranstalters, Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, Standmieten oder andere Fördermittel finanzieren.

Eine Erstattung für Ausfall- und Vorbereitungskosten für coronabedingt abgesagte Veranstaltungen kann nur dann beantragt werden, wenn für dieselbe Veranstaltung keine Förderung aus der Ausfallabsicherung des Sonderfonds für Messen und Ausstellungen beantragt wird. Eine kumulative Inanspruchnahme für Kosten derselben Veranstaltung ist nicht möglich.

Eine Erstattung der allgemeinen förderfähigen Kosten nach der Überbrückungshilfe IV kann aber grundsätzlich mit der Förderung aus dem Sonderfonds des Bundes für Messe und Ausstellungen kombiniert werden. Dieselben Kosten dürfen aber nur bei einem der Förderanträge in Ansatz gebracht werden.

Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft können außerdem zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme beantragen, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV).

Weitere Informationen

 https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html


Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus richtet sich vorrangig an Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV daher nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe Plus beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist dementsprechend das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Das Programm deckt die Förderzeiträume 1. Juli bis 30. September 2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 (viertes Quartal 2021) ab. Die Anträge auf die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Die Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Antragssteller können die Neustarthilfe Plus für die jeweilige Förderperiode in voller Höhe behalten, wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe Plus anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.

Die Neustarthilfe Plus ist zu versteuern. Sie wird neben anderen Leistungen, wie z.B. der Grundsicherung, ausgezahlt und auch nicht auf diese angerechnet.

 https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html


KfW-Schnellkredite

Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Solo-Selbstständigen und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind. Gefördert wird alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen bspw. Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und laufende Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel).

Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019, mit folgenden ab 1. Januar 2022 geltenden Grenzen:

  • maximal 2,3 Mio. Euro (vorher 1,8 Mio. Euro) für Unternehmen mit über 50 Beschäftigten,
  • maximal 1,5 Mio. Euro (vorher 1,125 Mio. Euro) für Unternehmen mit 10 bis zu 50
  • Beschäftigten und
  • maximal 850.000 Euro (vorher 675.000 Euro) für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten.


Voraussetzung ist, dass das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen ist. Die Bank überprüft außerdem den Umsatz, die Gewinnerzielung in der Summe der Jahre 2017–2019 und die Anzahl der Beschäftigten.

Der Zinssatz beträgt aktuell drei Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre zu Beginn der Laufzeit beantragt werden. Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 Prozent durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt daher ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch soll der Kredit schnell bewilligt werden können. Der Kreditnehmer haftet für die Rückzahlung. Sicherheiten sind nicht zu stellen.

Verbessert wurden darüber hinaus die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Der KfW-Schnellkredit kann bis spätestens 30. April 2022 abgeschlossen werden.

 https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe


Bundesrahmenregelung: Beihilfen für Messegeländebetreiber

Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2021 entschieden, dass direkte Zuschüsse an deutsche Messegesellschaften beihilferechtlich zulässig sind. Dies regelt die „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“.

Die Bundesrahmenregelung gilt für alle Beihilfen, die in der Bundesrepublik Deutschland an private und öffentliche Unternehmen, die in Deutschland Messegelände betreiben, als Ausgleich für einen unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schaden gewährt werden. Dabei sind Schäden, die vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, zu 100 Prozent ausgleichsfähig. Schäden gelten dann als unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie verursacht, wenn die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich oder wegen einer Obergrenze der zulässigen Personenzahl teilweise unmöglich gewesen ist. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen müssen in Abzug gebracht werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Werden bereits andere Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen, werden diese bis zur Grenze von 100 Prozent des tatsächlichen Schadens verrechnet.

Am 11. November 2021 hat die EU-Kommission in einer Pressemeldung mitgeteilt, dass die Regelung für Schäden, die im Jahr 2021 entstanden sind, verlängert wird. 


Sonderfonds Messen  


Bund und Länder unterstützen die Messewirtschaft in Deutschland mit einem neuen Sonderfonds. Damit sollen die Kosten der Veranstalter zur Vorbereitung von Messen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage abgesichert werden. Ziel ist es, Messeveranstaltern Anreize zu geben, Messen in Deutschland organisieren und geplant stattfinden lassen zu können, wie das Bundeswirtschaftsministerium Mitte Oktober mitteilte.

Über den Sonderfonds können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro abgesichert werden. Der Bund stellt das Geld zur Verfügung, Antragsbearbeitung und Auszahlung liegt bei den Ländern. Im Falle einer pandemiebedingten Absage einer Messe können maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten von dem Fonds übernommen werden. Die maximale Entschädigungssumme beträgt acht Millionen Euro pro Veranstaltung. Abgedeckt sind Betriebs- und Personalkosten, Anmietungen, Wareneinsätze sowie beauftragte Dienstleister.

Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf der zentralen Online-Plattform www.sonderfonds-messe.de registriert werden muss. Registrierungen können ab dem 25. Oktober 2021 vorgenommen werden.


Messeförderprogramme für Aussteller

Bund und Länder unterstützen deutsche Unternehmen bei ihren Messebeteiligungen im In- und Ausland. Dafür stellen sie jedes Jahr erhebliche Finanzmittel aus öffentlichen Haushalten bereit. Mit speziellen Förderprogrammen sorgen sie so für eine bessere Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen, für einen leichteren Einstieg deutscher Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten und für eine technisch-organisatorische Unterstützung der Aussteller.

Messeprogramm für KMU

Zur Unterstützung des Exportmarketings der Unternehmen in Deutschland hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ab Oktober 2021 ein neues Förderprogramm für Aussteller bei dem Neustart auf Messen in Deutschland aufgesetzt, das bis 2022 gilt. Diese Förderung ist eine Einzelförderung auf ausgewählten Messen und kann für Kosten von Standmiete und Standbau bis max. 12.500 Euo geltend gemacht werden.

Messeprogramm für junge, innovative Unternehmen

Das Messeprogramm für junge, innovative Unternehmen richtet sich an Start-ups und Gründer. Förderfähig sind ausschließlich die Kosten für Standmiete und Standbau im Rahmen eines Gemeinschaftsstandes. Bei den ersten beiden Messebeteiligungen werden 60 Prozent der Kosten übernommen, ab der dritten Messebeteiligung 50 Prozent – pro Aussteller und Messe maximal 7.500 Euro.

Zusätzlich zu der Bundesförderung unterstützen die Bundesländer die Messebeteiligungen der Unternehmen in unterschiedlichem Umfang.

Auslandsmesseprogramm

Bei Auslandsmessen werden deutsche Unternehmen vom Bund und auch von vielen Bundesländern unterstützt. Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie sowie für Ernährung und Landwirtschaft haben dafür das Auslandsmesseprogramm entwickelt, eine finanzielle und organisatorische Unterstützung von Unternehmen mit Sitz in Deutschland auf einem Gemeinschaftsstand "made in Germany". Bundesländer bieten darüber hinaus länderspezifische Messeprogramme an, sie fördern aber auch Einzelunternehmen oder kleine Ausstellergruppen.

Weitere Informationen

https://www.auma.de/de/ausstellen/foerderungen


Stand: 10. Januar 2022




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