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Ganz weit vorne: Ende der Eiszeit

Silvia Bauermeister, AUMA-Managerin Recht, Business Development


Liebe Leserin, lieber Leser,

Am Karfreitag ist es so weit: Die während der Corona-Pandemie geschaffenen Vorschriften im Infektionsschutzgesetz treten außer Kraft. Das bedeutet: Die Grundlage für Corona-Verordnungen und Corona-Einreisebeschränkungen entfällt. Endlich!

Alles begann am 28. Februar 2020 mit der Absage der ITB in Berlin. Was folgte, waren über zwei Jahre, in denen Messen abgesagt oder verschoben werden mussten – insgesamt 670! Die Messewirtschaft musste sich ständig auf neue rechtliche Rahmenbedingungen einstellen. Für eine Branche, die ihre Veranstaltungen langfristig planen muss, eine fatale Herausforderung.

Der AUMA wurde erste Anlaufstelle für Informationen und Übersichten zu aktuellen Corona-Regeln für Messen: Über 100.000-mal wurde allein unsere Webseite zu den Messe-Beschränkungen in den Verordnungen der Bundesländer aufgerufen. Unsere englische und deutsche Seite zu den Einreisebestimmungen für Messeteilnehmer hatte mehr als 100.000 Besuche. Über 100-mal haben wir die Seiten aktualisiert und Landkarten nach Restriktionslevel neu eingefärbt. Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnehmende pro Quadratmeter, 3G, 2G und 2G+, Inzidenzen und Hospitalisierungsquoten gehörten zum alltäglichen Vokabular. Den Normgebern Messen zu erklären und ihre wirtschaftliche Bedeutung zu veranschaulichen, war wichtiger als je zuvor. So gelang im Mai 2020 ein Bund-Länder-Beschluss, in dem festgestellt wurde, dass Messen als eigene Veranstaltungsform von Großveranstaltungsverboten nicht betroffen sind.

Die Regelungstiefe der Landesregierungen war sehr unterschiedlich ausgeprägt und nahm teilweise groteske Formen an: Während Ende 2021 in Mecklenburg-Vorpommern eine sage und schreibe 141 Seiten lange Corona-Verordnung galt, kam Nordrhein-Westfalen mit vergleichsweise schlanken elf Seiten aus. Übrigens: Anlage 29 der mecklenburgischen Verordnung regelte speziell die Auflagen für Messen, gefolgt von Anlage 29a mit Auflagen für Prostitution. Wie es dazu kam, werden wir wohl nie erfahren.

Auch vor den Eisdielen machte der Normgeber keinen Halt: In Niedersachsen etwa durfte Eis zwar an Eisdielen erworben, aber nicht an Ort und Stelle verspeist werden. Auf ihrer Website erläuterte die Landesregierung den Eisdielenparagraphen: „Bei der Anwendung der Verordnung darf pragmatisch vorgegangen werden, als durch erstes rasches Lecken an einer Eiskugel während des zügigen Sichentfernens von der Eisdiele ein Heruntertropfen des Eises auf Kleidung oder Fußboden verhindert werden darf.“

In diesem Sinne freue ich mich auf das Ende der Eiszeit und den Beginn der Eisdielenzeit – ohne Verzehr-Vorgaben!

Ihre
Silvia Bauermeister
Managerin Recht, Business Development

29. März 2023,
Editorial AUMA Compact 05/2023




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