Zur Bewältigung der coronabedingten Maßnahmen hat der Bund umfangreiche Wirtschaftshilfen und Messeförderprogramme aufgesetzt. Einen Überblick finden Sie hier:
Das Messeförderprogramm für KMU richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, die auf internationalen Messen in Deutschland ausstellen. Diese Förderung ist eine Einzelförderung auf ausgewählten Messen und kann für Kosten von Standmiete und Standbau bis maximal 12.500 Euro geltend gemacht werden.
Weitere Informationen beim AUMA:
Förderungen auf Messen in Deutschland
Das Messeprogramm für junge, innovative Unternehmen richtet sich an Start-ups und Gründer, die auf internationalen Messen in Deutschland ausstellen. Förderfähig sind ausschließlich die Kosten für Standmiete und Standbau im Rahmen eines Gemeinschaftsstandes. Bei den ersten beiden Messebeteiligungen werden 60 Prozent der Kosten übernommen, ab der dritten Messebeteiligung 50 Prozent – pro Aussteller und Messe maximal 7.500 Euro.
Zusätzlich zu der Bundesförderung unterstützen die Bundesländer die Messebeteiligungen der Unternehmen in unterschiedlichem Umfang.
Weitere Informationen beim AUMA:
Förderungen auf Messen in Deutschland
Das Auslandsmesseprogramm richtet sich an kleine und mittelständische Unternehmen, die auf Auslandsmessen ausstellen. Dafür sind im nächsten Jahr 340 Gemeinschaftsstände "made in Germany" in 60 Ländern geplant. Bundesländer bieten darüber hinaus länderspezifische Messeprogramme an, sie fördern aber auch Einzelunternehmen oder kleine Ausstellergruppen.
Weitere Informationen beim AUMA:
Auslandsmesseprogramm
Der Sonderfonds Messen richtet sich an alle Veranstalter in Deutschland. Damit sollen die Kosten der Veranstalter zur Vorbereitung von Messen gegen das Risiko einer coronabedingten Veranstaltungsabsage abgesichert werden. Es können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro abgesichert werden. Der Bund stellt das Geld zur Verfügung, Antragsbearbeitung und Auszahlung liegt bei den Ländern. Im Falle einer pandemiebedingten Absage einer Messe können maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten von dem Fonds übernommen werden.
Weitere Informationen beim AUMA:
Sonderfonds Messen
Die Bundesrahmenregelung „Beihilfen für Messen“ richtet sich an private und öffentliche Unternehmen, die in Deutschland Messegelände betreiben. Die Bundesrahmenregelung gilt für alle Beihilfen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Ausgleich für einen unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schaden gewährt werden. Dabei sind Schäden, die vom 01. März 2020 bis zum 31.Dezember 2020 entstanden sind, zu 100 Prozent ausgleichsfähig. Am 11. November 2021 hat die EU-Kommission in einer Pressemeldung mitgeteilt, dass die Regelung für Schäden, die im Jahr 2021 entstanden sind, verlängert wird.
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/corona-krise-eu-kommission-genehmigt-deutsche-beihilfen-fur-messe-und-kongressbranche-2021-11-11_de
Die Überbrückungshilfe III Plus richtet sich an Unternehmen in Deutschland, die aufgrund der Corona-Maßnahmen Umsatzeinbrüche erlitten haben. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass coronabedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent aufgetreten sind in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss geltend gemacht wird.
Weitere Informationen beim AUMA:
außerordentliche Wirtschaftshilfen
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html
Die Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturbranche innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus richtet sich an die Unternehmen der besonders betroffenen Veranstaltungs- und Kulturbranche. Wenn Veranstaltungen im Zeitraum Januar bis August 2021 coronabedingt ausfallen mussten, können rückwirkend zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten dieser Veranstaltungen geltend gemacht werden.
Weitere Informationen beim AUMA:
außerordentliche Wirtschaftshilfen
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html
Die Neustarthilfe Plus richtet sich vorrangig an Solo-Selbständige und kleine Kapitalgesellschaften, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus daher nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe Plus beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften pro Quartal.
Weitere Informationen beim AUMA:
außerordentliche Wirtschaftshilfen
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe-Plus/neustarthilfe-plus.html
Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Solo-Selbständigen und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass sie mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv sind. Gefördert wird alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen bspw. Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und laufende Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel).
Weitere Informationen beim AUMA:
außerordentliche Wirtschaftshilfen
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe
Stand: 17. November 2021