Lexikon

Aufplanung

Messeveranstalter erstellen zur Aufteilung der für eine Veranstaltung zur Verfügung stehenden Hallen- oder Freigeländefläche eine Aufplanung. Sie teilt den Ausstellern den Standort ihrer Messepräsenz zu, gemäß der von ihnen beauftragten Standgröße und des Standtyps (Reihen-, Eckstand etc.). Wesentliches Kriterium ist dabei die Zugehörigkeit der Produkte bzw. Leistungen des Ausstellers zu bestimmten Branchensegmenten, da die meisten Messen thematisch gegliedert sind. Abweichungen von den Platzierungswünschen der Aussteller sind dabei nicht ausgeschlossen. Außerdem bei der Aufplanung zu berücksichtigen sind Flächen für Sonderschauen, Foren, Bühnen, Gastronomieflächen etc., aber auch die Mindestbreite von Gängen sowie Fluchtwege entsprechend der geltenden Sicherheitsbestimmungen.
→ Ausstellungsfläche → Sicherheit →Versammlungsstättenverordnung

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AUMA

Der AUMA ist der Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft. Er ist ein eingetragener Verein. Als Verband der deutschen Messewirtschaft vertritt er die Interessen der Aussteller, Veranstalter und Besucher sowie der Dienstleister von Messen. Zu den Aufgaben des AUMA gehören die Interessenvertretung der Messewirtschaft gegenüber der Legislative und Exekutive auf Bundes- und Landesebene, z.B. bei den Themen Absatz- und Exportförderung, Nachhaltigkeit, aber auch bei steuerlichen, bau- und arbeitsrechtlichen Themen. Der AUMA verantwortet die Koordinierung der Auslandsmesseaktivitäten der deutschen Wirtschaft, betreibt das Dachmarketing für den Messeplatz Deutschland und das Medium Messe sowie Messeforschung und erhebt Statistiken. Dazu kommen Veranstaltungen für die gesamte Branche als Dialog zwischen Messewirtschaft, Politik, Verbänden und Medien sowie Fachveranstaltungen für die Mitglieder. Der AUMA wurde 1907 in Berlin als Ständige Ausstellungskommission für die deutsche Industrie gegründet.
→ Verbände

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AUMA-Austellerbeitrag

Aufgabe des AUMA ist laut seiner Satzung die Wahrung der gemeinsamen Belange der deutschen Wirtschaft bezüglich des Messe- und Ausstellungswesens. Die Aussteller auf deutschen Messen und Ausstellungen leisten daher abhängig von der Größe der Standfläche einen Beitrag für die Tätigkeit des AUMA. Diese Verbandsarbeit kommt Ausstellern durch das Bereitstellen von Dienstleistungen zugute. Dazu gehören u.a. die kostenlose Information und Beratung rund um Messebeteiligungen, Messeförderprogramme und die Interessenvertretung.
→ AUMA → Auslandsmesseprogramme → Inlandsmesseprogramme → Messemarkttransparenz → Messetransparenz
 

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AUMA-Kategorie international

Eine Messe gilt als international, wenn sie sowohl bei Besuchern als auch bei Ausstellern eine gewisse Reichweite aufweist: Auf Besucherseite müssen über 50 Prozent aus mehr als 100 Kilometern Entfernung kommen, zusätzlich mindestens 20 Prozent aus über 300 Kilometern. Ebenso müssen mindestens 5 Prozent, mindestens aber 100 Personen, der Besucher aus dem Ausland anreisen. Auf Ausstellerseite ist ein Anteil von mindestens 10 Prozent aus dem Ausland erforderlich, mindestens aber 20 internationale Aussteller.
→ AUMA-Klassifizierung

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AUMA-Kategorie national

Eine nationale Messe ist eine, deren Besucher und Aussteller überwiegend aus dem Inland stammen. Sie richtet sich in erster Linie an ein nationales Publikum und hat eine begrenzte internationale Reichweite. Über 50 Prozent der Besucher kommen aus mehr als 100 Kilometern Entfernung, zusätzlich mindestens 20 Prozent aus mehr als 300 Kilometern.
→ AUMA-Klassifizierung

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AUMA-Kategorie neu

Messen der AUMA-Kategorie neu werden in der AUMA-Messedatenbank abgebildet, wenn sie erstmalig stattfinden und die Klassifizierungsregelungen des AUMA erfüllen. Nach der ersten Durchführung wird die Messe anhand von Kennzahlen als regional, national oder international eingestuft.
→ AUMA-Klassifizierung

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AUMA-Kategorie regional

Bei Messen der AUMA-Kategorie regional kommen in der Regel deutlich über 50% der Besucher aus unter 100 km Entfernung. Sie decken ein Angebot ab, das auch über die jeweilige Region hinausgehen kann.
→ AUMA-Klassifizierung

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Auslandsmesseprogramme

In Deutschland gibt es Auslandsmesseprogramme des Bundes und der Bundesländer.

- Auslandsmesseprogramm des Bundes (AMP):

Mit dem AMP ermöglichen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) Firmen aus Deutschland die Teilnahme an ausgewählten Messen im Ausland zu günstigen Bedingungen. Zielgruppe der Programme sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zur Auswahl geeigneter Messen koordiniert der AUMA die Interessen der deutschen exportorientierten Wirtschaftsverbände. Die Messen, bei denen eine Beteiligung des Bundes durchgeführt wird, werden im Auslandsmesseprogramm zusammengefasst und vom AUMA veröffentlicht, gekennzeichnet durch das Kürzel AMP.

- Auslandsmesseprogramme der Bundesländer:

Ergänzend zum Auslandsmesseprogramm des Bundes bieten die Bundesländer exportinteressierten Firmen Unterstützung an. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass das Unternehmen seinen Sitz im entsprechenden Bundesland hat. Außerdem sind die Programme überwiegend zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) konzipiert. Die Höhe der Haushaltsmittel ist in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, ebenso wie die Richtlinien für die Begleitung der Firmen und die Auswahl der Messen, die weitgehend durch die Struktur der heimischen Industrie beeinflusst wird. In der AUMA-Datenbank tragen förderfähige Messen dieser Programme das Kürzel LPA.
-> Gemeinschaftsstand -> Inlandsmesseprogramme

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Aussteller

Ein Aussteller ist ein Unternehmen, eine Organisation oder Einzelperson, die vom Messeveranstalter auf einer Aussteller-Standfläche zugelassen ist und dort mit Personal Produkte, Dienstleistungen und/oder Rechte präsentiert bzw. verbreitet. Ein Aussteller kann als Hauptaussteller, Mitaussteller oder Gemeinschaftsstand-Aussteller auftreten. Die Aussteller-Eigenschaft wird durch die Zulassung des Veranstalters nachgewiesen.
-> FKM -> Hauptaussteller -> Mitaussteller -> Zusätzlich vertretenes Unternehmen 

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Aussteller-Standfläche

Die Aussteller-Standfläche bezeichnet eine Grundfläche innerhalb und/oder außerhalb einer Halle, die der Veranstalter einem oder mehreren Ausstellern oder Gemeinschaftsstand-Organisatoren zur vertraglichen Nutzung im Rahmen einer Messe überlässt. Diese kann ebenerdig oder auf Geschossebenen sein.
-> FKM 

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Ausstellerstruktur

Die Ausstellerstruktur umfasst unter anderem die Herkunft der Aussteller (Nationalität), die Unternehmensgröße und die Branche der vertretenen Unternehmen. Informationen dazu stellen die Veranstalter bereit. Daten zu Herkunftsländern der Aussteller sind in der AUMA-Messedatenbank zu finden.
-> Aussteller -> FKM

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Ausstellervertrag

Der Vertrag zwischen Aussteller und Veranstalter ist ein gemischter Vertrag, der zahlreiche Dienstleistungen des Veranstalters umfasst. Hierzu gehören in der Regel neben der Überlassung von Standflächen, die technische Versorgung der Stände mit Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internetzugang. Häufig übernehmen Veranstalter auch die Planung, die Gestaltung, den Auf- und Abbau sowie die Reinigung von Messeständen und überlassen dem Aussteller Standbauteile und Einrichtungsgegenstände. Ferner kann der Vertrag beinhalten, dass der Veranstalter für eine Standbetreuung und Standbewachung sorgt. Schließlich sorgt der Veranstalter mit einem zielgruppenspezifischen Besuchermarketing, Werbemaßnahmen und Messekatalogen dafür, dass potentielle Kunden und Anbieter effizient zueinander finden. Inhalt des Vertrages sind regelmäßig die allgemeinen und besonderen Teilnahmebedingungen sowie technische Richtlinien. In der Regel sehen die AGB der Veranstalter vor, dass der Ausstellervertrag mit der Zusendung der Ausstellerzulassung zustande kommt.
-> Ausstellerzulassung -> Teilnahmebedingungen

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Ausstellerverzeichnis

Liste der auf einer Messe vertretenen Aussteller, die digital oder gedruckt vorliegen kann.
-> Katalog

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Ausstellerzahl

Wichtige statistische Kennzahl einer Messe. Die Ausstellerzahl setzt sich aus der Anzahl von Haupt- und Mitausstellern zusammen.
-> FKM

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Ausstellerzulassung

Mit der Ausstellerzulassung bestätigt der Veranstalter dem Aussteller, dass er an der Messe teilnehmen kann. Regelmäßig erfolgt gleichzeitig auch eine konkrete Standplatzzuweisung. Hat der Veranstalter die Messe oder Ausstellung gem. § 69 GewO (Gewerbeordnung) festsetzen lassen, besteht grundsätzlich für jedes Unternehmen, das zum Ausstellerkreis der Veranstaltung gehört, ein Zulassungsanspruch gem. § 70 GewO. Allerdings kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller ausschließen.
-> Ausstellung -> Festsetzung -> Messe

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Ausstellung

Definition aus der Gewerbeordnung § 65: "Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert." Erfüllt eine Veranstaltung diese Voraussetzungen, kann sie von der zuständigen Behörde als Ausstellung festgesetzt werden. In der Praxis werden Ausstellungen auch als Messen bezeichnet.
-> Festsetzung -> Messe

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Ausstellungsfläche

Wichtige statistische Kennzahl einer Messe. Ausstellungsflächen können in Brutto- oder Nettoausstellungsflächen angegeben werden. Die Nettoausstellungsfläche setzt sich aus der Summe der Ausstellerstandfläche und Sonderschauflächen zusammen. Die Bruttofläche bezieht zusätzlich auch Verkehrs- und Serviceflächen ein.
-> FKM

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Ausstellungspriorität

Für viele Messen in Deutschland kann eine sog. Ausstellungspriorität bei der Anmeldung von Gebrauchsmustern, Marken und eingetragenen Designs beansprucht werden. Meldet ein Aussteller nach einer solchen Messe gewerbliche Schutzrechte an einem von ihm gezeigten Exponat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an, gilt der erste Messetag als Anmeldetag, der die Schutzrechte begründet. Hierfür muss dem DPMA zusammen mit den Anmeldeunterlagen eine von der Messeleitung bei Messebeginn angefertigte Ausstellungsbescheinigung übermittelt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Anmeldung der Schutzrechte innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Zurschaustellung erfolgt. Die betreffenden Messen werden regelmäßig im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
 

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