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Die Satzung des AUMA

in der ab dem 7. Mai 2024 gültigen Fassung.


§ 1 Name – Sitz – Zweck

  1. Der Name des Vereins lautet: „Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e.V.“ (AUMA).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin; er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Verein bezweckt die Wahrung der gemeinsamen Belange der deutschen Wirtschaft bezüglich des Messe- und Ausstellungswesens. Die Vertretung von Sonderinteressen einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein ist berechtigt, Gesellschaften zu gründen oder sich an Gesellschaften zu beteiligen, die einen ähnlichen oder gleichartigen Gesellschaftszweck verfolgen.


§ 2 Mitgliedschaft

Mitglieder können sein: Organisationen, Vereinigungen sowie Veranstalter von Messen und Ausstellungen, die bereit sind, die Erreichung des Vereinszweckes zu unterstützen.

§ 3 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a)    durch eine Austrittserklärung des Mitgliedes, die bis spätestens 30. Juni in den Händen der Geschäftsführung sein muss, um den Austritt am Ende des laufenden Jahres wirksam werden zu lassen,
    b)    mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    c)    durch den Ausschluss eines Mitgliedes. Dieser erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn für ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht zahlt.


§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  2. Die Aussteller der deutschen Messen und Ausstellungen leisten pro qm Standfläche einen Ausstellerbeitrag für die Tätigkeit des AUMA. Die Mitglieder des AUMA übernehmen es, darauf hinzuwirken, dass die inländischen und ausländischen Aussteller diesen Beitrag zur Finanzierung des AUMA erbringen. Die Veranstalter von Messen und Ausstellungen verpflichten sich, diesen Beitrag in ihre vertraglichen Regelungen mit den Ausstellern aufzunehmen und in Rechnung zu stellen, sofern sie dies gegenüber ihren Ausstellern rechtlich durchsetzen können. Alle AUMA-Mitglieder sind verpflichtet, die Veranstalter bei der Durchsetzung dieser Regelung zu unterstützen. Eingegangene Beiträge sind von den Veranstaltern quartalsweise dem AUMA zuzuleiten.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 6 Organe

Organe des Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7),
  2. der Gesamtvorstand (§ 8),
  3. der vertretungsberechtigte Vorstand (§ 9) und
  4. die Geschäftsführung (§ 11).


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme. Das Stimmrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter des Mitglieds ausgeübt. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. den Bericht über die Vereinstätigkeit entgegenzunehmen,
    2. den Gesamtvorstand, den vertretungsberechtigten Vorstand und die Geschäftsführung zu entlasten,
    3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    4. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    5. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands,
    6. die Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge gemäß § 4,
    7. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    8. die Wahl eines Wirtschaftsprüfers,
    9. die Entscheidung über die vom Gesamtvorstand abgelehnten Anträge auf Mitgliedschaft, falls der Antragsteller Berufung einlegt, sowie der Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Absatz 2 c).

Dem Gesamtvorstand muss Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge aus der Mitte der Vereinsmitglieder zu Beschlussfassungen in den Fällen der Ziffern 3, 4 und 6 vorzuberaten und der Mitgliederversammlung eine Beschlussvorlage zu unterbreiten.


§ 8 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens 21 weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern. Er besteht aus jeweils höchstens neun Vertretern der Industrie, einem Vertreter des Handwerks, einem Vertreter des Handels und höchstens elf Vertretern der Messeveranstalter. Mitglied des Gesamtvorstandes darf sein, wer als Vorsitzender der Geschäftsführung oder des Vorstandes eines Mitgliedunternehmens des AUMA tätig ist, oder wer als gesetzlicher Vertreter, zumindest jedoch als Prokurist, eines Unternehmens ehrenamtlich einen Mitgliedsverband vertritt. Der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Bundesverbandes der Deutschen Industrie von der Mitgliederversammlung gewählt und gehört der ausstellenden Wirtschaft an. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende gehört der Gruppe der Messeveranstalter im Gesamtvorstand an und wird von dieser zur Wahl vorgeschlagen, der Zweite Stellvertretende Vorsitzende gehört der Gruppe der ausstellenden Wirtschaft im Gesamtvorstand an und wird von dieser zur Wahl vorgeschlagen.

  2. Die Amtsdauer des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Gesamtvorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit finden Neuwahlen oder Wiederwahlen statt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden in Folge ist nur einmal zulässig. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben bis zum Wirksamwerden von Neuwahlen im Amt. Sind bei einem Gesamtvorstandsmitglied die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 entfallen, dann scheidet das Gesamtvorstandsmitglied grundsätzlich zum Zeitpunkt der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aus dem Gesamtvorstand aus. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied bereits vor der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung aus, kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Gesamtvorstandswahl eine andere Persönlichkeit kooptieren.

  3. Der Gesamtvorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins. Insbesondere obliegen ihm:
    1. die Bestimmung der Leitlinien der Politik des Vereins,
    2. die Bestimmung der Anzahl der Geschäftsführer und deren Bestellung und Abberufung,
    3. der Beschluss über den von der Geschäftsführung aufzustellenden Haushaltsplan,
    4. die Entgegennahme des Berichts des Präsidial-Ausschusses,
    5. der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung auf Vorschlag des Präsidial-Ausschusses,
    6. die Berufung von Ausschüssen für besondere Aufgaben, die sich aus den Vertretern der Mitglieder und im Bedarfsfall auch anderen Sachverständigen zusammensetzen und den Gesamtvorstand und die Geschäftsführung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit beraten,
    7. die Interessen des deutschen Messe- und Ausstellungswesens gegenüber der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, den Bundesländern und ausländischen und internationalen Organisationen und Zusammenschlüssen zur Sprache zu bringen,
    8. der Beschluss über den Vorschlag zur Auflösung des Vereins,
    9. der Beschluss über den Vorschlag zur Änderung der Satzung,
    10. der Beschluss über den Vorschlag zur Höhe der Beiträge gemäß § 4.

      Das Vorschlagsrecht des Gesamtvorstandes gemäß vorstehender Ziffern 8, 9 und 10 besteht unbeschadet des Vorschlagsrechts der Vereinsmitglieder.

  4. Er besitzt alle Befugnisse, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen übertragen sind.

 

§ 9 Vertretungsberechtigter Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter (vertretungsberechtigter Vorstand). Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll einer der zwei Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder ein Mitglied der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigen, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht verlangte Änderungen der Satzung vorzunehmen. Insofern gilt § 7 Absatz 2 Nr. 4 nicht.


§ 10 Präsidial-Ausschuss

  1. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidial-Ausschuss. Diesem gehört neben dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern ein weiteres Mitglied der Gruppe der Messeveranstalter an.
  2. Der Präsidial-Ausschuss ist zuständig für die Konditionen der Geschäftsführerverträge. Er schlägt dem Gesamtvorstand eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung vor. Er kontrolliert, ob die Geschäftsführung ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt, übt die Dienstaufsicht über die Geschäftsführung aus und wird dabei durch den Vorsitzenden vertreten. Er unterbreitet im Vorfeld von Geschäftsführerbestellungen dem Gesamtvorstand Vorschläge für Anzahl und Auswahl der Geschäftsführer sowie für deren Berufung und Abberufung.
  3. Der Präsidialausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
  4. Über die Sitzungen des Präsidial-Ausschusses wird dem Gesamtvorstand berichtet.


§ 11 Geschäftsführung

  1. Die Geschäfte des AUMA werden von der Geschäftsführung geleitet.
  2. Die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiter und der Abschluss üblicher Verträge erfolgen durch die Geschäftsführung.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.


§ 12 Sitzungsniederschriften

Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen.


§ 13 Einladungen zu Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes

  1. Eine Sitzung der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands findet jeweils im ersten Halbjahr statt. Im zweiten Halbjahr findet eine weitere Gesamtvorstandssitzung statt. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Organmitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich bei der Geschäftsführung verlangt. Die Absendung der Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einladung muss nicht eigenhändig von den in Absatz 3 genannten Einladungsbefugten unterschrieben werden. Eine maschinelle oder eingescannte Unterschrift reicht aus.
  2. In besonderen, vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern für dringend erachteten Fällen kann die Frist gemäß Absatz 1 bis auf drei Tage abgekürzt werden.
  3. Der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, einer seiner Stellvertreter beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes ein und leitet sie.


§ 14 Abstimmungen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes

  1. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Abstimmungen im Gesamtvorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorschläge des Gesamtvorstandes oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins, zur Satzungsänderung und über die Höhe der Beiträge bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheitserfordernisse gelten auch, soweit für bestimmte Beschlussgegenstände gesetzlich weitergehende Anforderungen gestellt werden​

  2. Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn lediglich die Hälfte oder weniger der Organmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende oder, im Falle seiner Verhinderung, einer seiner beiden Stellvertreter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.​

  3. Abstimmungen sind, außer im Falle des § 7 Absatz 2 Nr. 3, auf schriftlichem oder elektronischem Wege zulässig. Derjenige, der die hierdurch ersetzte Sitzung gemäß § 13 Absatz 3 zu leiten hätte, hat sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich bzw. elektronisch die Beschlussvorlage zu übermitteln. Zugleich ist den Organmitgliedern eine Frist von nicht weniger als fünf und nicht mehr als zwanzig Tagen zu setzen, binnen derer die Antworten abzugeben sind. Nach Fristablauf eingehende Antworten sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Antworten sind an die Geschäftsstelle des Verbands zu richten.​

  4. Kommt bei Wahlen im ersten und zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit zustande, gilt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Blockwahlen sind zulässig.
  5. Über Anträge, die nicht mit der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, darf nur Beschluss gefasst werden, wenn sie spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung der Geschäftsführung schriftlich zugegangen sind, und wenn sich eine Mehrheit, die zwei Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Organmitglieder vertritt, mit der Abstimmung über den Antrag einverstanden erklärt hat. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung bekannt gegeben worden ist.
  6. Bei Verhinderung eines Organmitglieds kann das Organmitglied seine Stimme auf ein anderes Mitglied des gleichen Organs schriftlich übertragen. Ein Organmitglied kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn diese Frage gemäß § 13 Absatz 1 mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden ist. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der von den Mitgliedern zu bestimmen ist.


§ 16 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende

Zu Ehrenmitgliedern und in Ausnahmefällen zu Ehrenvorsitzenden können Persönlichkeiten, die sich um den Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft oder um das deutsche Messe- und Ausstellungswesen durch langjährige Mitwirkung besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.




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