AUMA-Kartellrechtsrichtlinie

Das Kartellrecht verbietet Unternehmen grundsätzlich, ihr Marktverhalten abzusprechen oder anderweitig zu koordinieren, wenn sie dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie im Wettbewerb zueinanderstehen. Verbände sind zwar selbst keine Unternehmen, ihre Mitglieder setzen sich in der Regel aber aus Unternehmen zusammen. Handelt es sich bei den Unternehmen um Wettbewerber einer Branche, muss der Branchenverband verhindern, dass er seinen Mitgliedern ein Forum für verbotenes wettbewerbsbeschränkendes Verhalten bietet.

Der AUMA hat für seine Verbandsarbeit Verhaltensanforderungen aufgestellt, um kartellrechtliche Verstöße zu vermeiden. Zu den Grundprinzipien des AUMA gehört die strikte Beachtung und Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften bei Arbeitskreisen, Gremiensitzungen oder anderen Zusammenkünften sowie sonstigen Aktivitäten des Verbandes.

Der AUMA lädt zu allen Gremiensitzungen schriftlich ein, schlägt eine detaillierte Tagesordnung vor und fertigt über die Sitzungen entsprechende Protokolle an, die den wesentlichen Verlauf der jeweiligen Sitzung zutreffend wiedergeben. Zu Beginn jeder Sitzung weist der Sitzungsleiter auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften hin:

Nach dem Kartellrecht verboten sind alle Absprachen oder Verhaltensabstimmungen, die eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, insbesondere unter Wettbewerbern. Erfasst werden davon beispielsweise:

  • Informationen oder Absprachen über Preise oder Preisbestandteile, Zeitpunkte von Preisänderungen, Kalkulationsgrundlagen, die Weitergabe von Kosten sowie die Gewährung von Rabatten
  • Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten
  • Informationen über zukünftiges Marktverhalten
  • Koordination von Angeboten gegenüber Dritten
  • Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher oder personeller Hinsicht
  • Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen
  • Abgabe von abgestimmten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen

In der Verbandsarbeit sind insbesondere folgende Verhaltensweisen kartellrechtlich relevant und folglich grundsätzlich untersagt:

  • Beschlüsse, die die Mitgliedsunternehmen in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken
  • Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer oder eine Verhaltensanpassung für die Zukunft ermöglichen Erstellung von Kalkulationsschemata, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können
  • Organisation von Selbstverpflichtungen zu wettbewerbsrelevanten Themen; es sei denn, diese Selbstverpflichtungen sind zur Förderung eines höherrangigen Ziels (z. B. Umweltschutz, technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt) nachweislich gerechtfertigt
  • Initiieren von Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führen kann

    Der AUMA und seine Mitgliedsunternehmen unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften auf Verbandsebene.

Berlin, September 2023