Zum 01. Oktober 2022 wurden die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona neu gefasst (§ 28a und
§ 28b IfSG). Die Änderungen sind Teil eines im September von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Gesetzespakets zur „Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Gruppen vor COVID-19“. Die Vorschriften sollen bis 07. April 2023 (Karfreitag) gelten.
Insgesamt gibt es drei Eskalationsstufen. Je höher die Eskalationsstufe, desto mehr und tiefer greifende Maßnahmen sind möglich.
Hier die für die Messewirtschaft relevanten Regelungen:
1. Stufe: Masken möglich
Die Bundesländer können, soweit sie dies für erforderlich halten, Maskenpflichten (medizinisch oder FFP2) vorsehen für öffentlich zugängliche Innenräume (§ 28b Abs. 1 Nr. 1 lit. a IfSG). Auch Messehallen sind demnach wohl öffentlich zugängliche Räume. In der Gesetzesbegründung heißt es nämlich: "Öffentlich zugänglich Räume sind Bereiche innerhalb eines Gebäudes, die nach dem erkennbaren Willen des Inhabers von jedermann benutzt oder betreten werden können. Die Entrichtung eines Eintrittspreises… stehen der Annahme… nicht entgegen."
Die Länder können daneben vorsehen, dass bei Freizeit-, Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in gastronomischen Einrichtungen Personen mit Test- oder Impfnachweis bei einer möglichen Maskenpflicht keine Maske tragen müssen.
Bisher hat keines der 16 Bundesländer von diesen Möglichkeiten, Maskenpflichten anzuordnen Gebrauch gemacht.
2. Stufe: Hotspot
Wenn ein Landesparlament eine „konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen“ festgestellt hat, sind weitergehende Maßnahmen im ganzen Bundesland oder in dem betroffenen Bezirk möglich (§ 28b Abs. 4 IfSG):
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen außen und innen
- Erstellung von Hygienekonzepten
- Abstandsgebot von 1,5 m
- Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Erfreulich ist, dass - wie vom AUMA gefordert - Messeverbote auf Landesebene damit nicht mehr möglich sind.
3. Stufe: Epidemische Lage nationaler Tragweite
Falls der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, ist wieder der komplette Instrumentenkasten bis hin zum Lockdown mit Veranstaltungsverboten, Zugangsbeschränkungen, Reisebeschränkungen etc. möglich.
Da allerdings schon im letzten Winter eine solche epidemische Lage nicht mehr festgestellt wurde, ist dieser Fall wohl recht unwahrscheinlich. Auf der
Seite des Bundesgesundheitsministeriums, die über die möglichen Schutzmaßnahmen informiert, wird diese Möglichkeit gar nicht mehr erwähnt.
Fazit
Zwar hat sich für die Bundesländer der Instrumentenkasten möglicher Corona-Restriktionen zum 01. Oktober 2022 geändert, für die Messewirtschaft hat sich hierdurch jedoch nichts geändert: Messen können nach wie vor ohne Corona-Beschränkungen stattfinden.