Fehlt auf einer gewerbsmäßigen Facebook-Seite ein Impressum, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 4 Ziffer 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dar. Dies entschied das LG Regensburg mit
Urteil vom 31.1.2013. Nach § 5 Telemediengesetz müssen Diensteanbieter, die ihre angebotenen Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen, so das Gericht. Die Beklagte benutzte ihren Facebookauftritt als Eingangskanal in ihre Website, auf der die Darstellung ihrer entgeltlichen Leistungen erfolgte. Die Facebook-Seite hatte somit einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma. Das beklagte Unternehmen war daher verpflichtet, ein Facebook-Impressum einzustellen.
Im vorliegenden Fall hatte die klagende Firma innerhalb einer Woche 180 Wettbewerbsunternehmen wegen fehlender Impressumsangaben abgemahnt. Dabei hatte sich die Klägerin einer eigenen Such-Software bedient, die die Verstöße automatisch leicht auffindbar machte. Zwar hatte das beklagte Unternehmen bereits im August 2012 die erforderlichen Angaben gem. § 5 TMG nachgeholt, dennoch muss es die Kosten des Rechtsstreits sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten tragen.