Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, fallen unter die Panoramafreiheit nach § 59 Urhebergesetz. Demnach ist es grundsätzlich erlaubt, Fotos davon zu machen und diese auch in sozialen Netzwerken veröffentlichen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine nur vorübergehende Kunstinstallation handelt.
Bei der Veröffentlichung von Fotos von kurzzeitigen Kunstaktionen ist Vorsicht geboten. Foto © Koelnmesse GmbH/Thomas Klerx
Das musste kürzlich eine Hobby-Fotografin erfahren, die ein Bild von der Lichtinstallation „Blue Port“ im Hamburger Hafen gemacht und auf Instagram veröffentlicht hatte. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst schickte ihr daraufhin nämlich eine Zahlungsaufforderung über eine Lizenzgebühr für die öffentliche Zugänglichmachung des Fotos in Sozialen Medien.
Hintergrund der Regelung zur Panoramafreiheit ist die Erwägung, dass mit der dauerhaften Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten gleichzeitig eine Widmung des Werkes für die Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht wird. Daraus rechtfertige sich laut Gesetzesbegründung eine Beschränkung des Urheberrechts in der Weise, dass jedermann das Werk abbilden und die Abbildungen verwerten darf. Die Panoramafreiheit greift aber tatsächlich nur bei Werken, die sich bleibend im öffentlichen Raum befinden. Was „bleibend“ heißt, hat der BGH unter anderem 2002 in seiner Entscheidung „Verhüllter Reichstag“ AZ.: I ZR 102/99 behandelt: Der Künstler Christo und seine Frau Jean Claude hatten den Berliner Reichstag in einer spektakulären Aktion zwei Wochen lang verhüllt. Nach Ansicht des BGH war das Merkmal „bleibend“ hier nicht gegeben. Dies lag aber nicht allein an der zeitlichen Beschränkung auf zwei Wochen, denn „bleibend“ können auch Werke von kurzer Lebensdauer, wie etwa Schneeskulpturen oder Pflastermalereien sein. Entscheidend sei der Wille des Verfügungsberechtigten, das Werk dauerhaft statt nur vorübergehend im öffentlichen Bereich aufzustellen.
Gerade bei der Veröffentlichung von Fotos von kurzzeitigen Kunstaktionen ist also Vorsicht geboten; die Panoramafreiheit unterliegt hier so feinen Abwägungen, dass man sich vor der Veröffentlichung eines Fotos von einem solchen Kunstwerk lieber die Einwilligung des Künstlers besorgen sollte.