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5. Juli 2019Recht

Adidas verliert Marken-Rechtsstreit

Die bekannten drei Streifen von Adidas sind nicht in jeder Form und Ausführung als Unionsmarke rechtlich geschützt, entschied das EuG in seinem Urteil vom 19.06.2019 (AZ: T-307/17). Nach Ansicht von Adidas sollte die streitgegenständliche Marke ein „Oberflächenmuster“ darstellen, das je nach der Ware, auf der sie angebracht wird, in verschiedenen Abmessungen und Proportionen reproduziert werden kann. Dieses wurde vom EuG abgelehnt. Es handele sich bei der fraglichen Marke um eine gewöhnliche Bildmarke und nicht um eine Mustermarke. Im Jahr 2014 hat sich Adidas beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke für drei parallel im gleichen Abstand und in beliebiger Richtung verlaufende schwarze Streifen auf weißem Grund zur Nutzung auf Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen eintragen lassen. Dieser Markenschutz wurde 2016 aufgrund eines Antrages der Shoe Branding Europe aufgehoben, wogegen Adidas Klage vor dem Europäischen Gericht erhob.

Das EuG urteilte nun, dass dem Zeichen an sich die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Die in Rede stehende Form des Symbols habe sich auch nicht im Verkehr durchgesetzt und dadurch nachträglich Unterscheidungskraft erworben. Der Nachweis darüber, dass Produkte mit der betreffenden Marke nur von Adidas kommen können, sei dem Unternehmen nicht gelungen. Zwar muss die Marke nicht ausschließlich in exakt derselben Gestaltung benutzt werden, wie sie auch eingetragen wurde. Die Abweichung darf aber nur gering sein, insbesondere wenn es sich um eine einfache Formgebung wie vorliegend die drei Streifen handelt. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung und der Benutzungsnachweis sind in markenrechtlichen Streitigkeiten Punkte, auf die die Markeninhaber einen ganz besonderen Fokus legen sollten.




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