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13. März 2015Recht

Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes

​​​​Neue Pflicht zur Durchführung von Energieaudits

Der Bundesrat hat am 06.03.2015 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeiteten Gesetzesentwurf zu einer Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes gebilligt. Damit haben alle produzierenden und nicht-produzierenden Unternehmen, die nicht der Gruppe der KMU´s zuzurechnen sind, bis zum 05.1​​​2.2015 ein Energieaudit durchzuführen (s. Meldung vom 16.09.2014). Anders als im Ursprungs- entwurf des Gesetzes wird nun jedoch jenen Unternehmen eine längere Frist gewährt, die anstelle des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 gleich ein umfassendes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS III einführen; sofern bestimmte Teile des umfassenderen Systems bereits bis zum 05.12.2015 durchgeführt wurden, haben die Unternehmen bis zur vollständigen Umsetzung dieser Systeme eine Frist bis zum 31.12.2016.

Energiemanagementsysteme sind aufwendiger, bieten gegenüber den Energieaudits aber auch Vorteile: Die Unternehmen können den Umfang des Systems und die Maßnahmen frei festlegen. Durch den kontinuierlichen Verbesserungsprozess werden immer wieder systematisch Einsparpotenziale offen gelegt und genutzt. Wegen der kurzen Frist bis zum 05. Dezember stellen die Audits eine enorme organisatorische und finanzielle Herausforderung dar. Das BAFA wird als Hilfestellung für Unternehmen bei der Umsetzung der Auditpflicht ein Merkblatt veröffentlichen, in dem auf eine Vielzahl von Fragen eingegangen werden soll. Das Gesetz tritt nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015 in Kraft. Es lohnt sich aber bereits jetzt, zu prüfen, ob das Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Energieaudits betroffen ist. 




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