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13. Mai 2011Recht

Anforderungen an die Einwilligung in Werbung

​​​ Will ein Unternehmer mittels Telefon, Fax oder E-Mail werben, so ist hierfür gem. § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die vorherige Zustimmung des Adressaten erforderlich. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn eine Einwilligungserklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 17.02.2011 (Az.: I-4 U 174/10).

Das verklagte Telekommunikationsunternehmen verwendete nachfolgende Klausel am Ende der AGB in dem gleichen Layout wie der restliche Text: „Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.“ Die Richter sahen hierin sowohl einen Verstoß gegen Datenschutz- als auch gegen Wettbewerbsrecht. Nach § 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz muss die Einwilligung besonders hervorgehoben werden, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wird. Zudem sei aufgrund des Wettbewerbsrecht eine Einwilligung in Form einer eigenständigen Erklärungshandlung erforderlich, die hier nicht gegeben sei.



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