Die Angabe „Germany“ in einem Firmen-Logo wird vom Verkehr als Hinweis darauf verstanden, dass Deutschland der Herstellungsort der so gekennzeichneten Ware ist, so das OLG Frankfurt a.M. in einem Urteil vom 15.10.2015. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma "Vogel Germany" stellt Werkzeuge her und verwendet ihr Firmenlogo, das den Begriff "Germany" enthält, auf Produktverpackungen und Hologramm-Stickern, die dazu dienen sollen, Originalware von Plagiaten zu unterscheiden. Die streitgegenständlichen Werkzeuge wurden jedoch ausschließlich, wie auch auf den Rechnungen angegeben, in China hergestellt. Ein Konkurrent klagte gegen diese Praxis.
Das OLG Frankfurt stellte daraufhin in seiner Urteilsbegründung fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 128, 127 MarkenG und aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG gegen die Benutzung der Angabe "Germany" zustehe. Das Logo auf dem Werkzeug sei eine Herkunftsangabe, die irreführend ist, weil sie fälschlich suggeriere, die so gekennzeichneten Produkte seien in Deutschland hergestellt. Verbraucher sehen in der plakativen Angabe "Vogel Germany" einen Hinweis darauf, dass die Produkte in Deutschland hergestellt wurden, so das Gericht. Den Verbrauchern in Deutschland sei zwar geläufig, dass heimische Markenartikelhersteller ihre Produkte teilweise in Fernost herstellen lassen. In diesem Fall erwarten sie allerdings, dass auf dem Produkt nicht nur auf den Unternehmenssitz, sondern auch unmissverständlich auf den Herstellungsort mit Angaben wie "Made in China", etc. hingewiesen wird. Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis nehmen sie an, dass der Sitz der Firma der Herstellungsstätte entspreche.