AUMA schreibt erneut an Finanzminister der Länder wegen Gewerbesteuer
Der AUMA hat in einem Schreiben an die Finanzminister der Länder erneut darauf hingewiesen, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten zum Gewinn gem. § 8 Nr. 1 GewStG bei Messeleistungen abzulehnen ist. Aussteller, Durchführungsgesellschaften und Gastveranstalter nutzen nach Auffassung des AUMA ein Leistungspaket, das ein einheitliches und unteilbares Ganzes darstellt. Ein Herausrechnen eines Entgelts für die Überlassung von Hallenfläche (Mietanteil) scheidet daher aus.Ergebnis einer vom AUMA zuvor durchgeführten Mitgliederbefragung war, dass Finanzämter zunehmend davon ausgehen, dass insbesondere bei Gastveranstaltern und Durchführungsgesellschaften Teile der an Geländeeigner bzw. Messeveranstalter gezahlten Entgelte als Mietzinsen zu qualifizieren und daher dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzuzurechnen seien.
Bereits seit 2008 wird ein Viertel der Finanzierungsaufwendungen für Güter des Anlagevermögens dem Gewinn hinzugerechnet, und zwar auch dann, wenn die Mietzahlungen beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Im Jahr 2011 hatte der AUMA in einer Stellungnahme auf die Besonderheiten der Vertragsgestaltung bei Messen hingewiesen und eine Klarstellung in dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder gefordert. Dass nun Finanzämter damit beginnen, Entgelte für Messeleistungen als Miete zu qualifizieren, hat für die gesamte Branche weitreichende negative Folgen: Viele Unternehmen sind nicht in der Lage, die durch die Annahme der Hinzurechnung stark erhöhte Gewerbesteuerlast zu tragen. Zudem führt die Hinzurechnung zu einer Benachteiligung deutscher gegenüber ausländischen Unternehmen.