Nicht zulässig: ausländische Waren auf gefördertem Messestand
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat einen Aussteller zur Zahlung von Schadensersatz und einer Vertragsstrafe verurteilt, der im Rahmen des Auslandsmesseprogramms des Bundes auf einem deutschen Gemeinschaftsstand seinen Stand Unterausstellern mit nicht-deutschen Waren zur Verfügung gestellt hat. Die Hamburg Messe und Congress GmbH (HMC) als verantwortliche Durchführungsgesellschaft hatte – unterstützt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) – geklagt und in allen Punkten obsiegt. Die Revision wurde vom Hamburger Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Hintergrund war ein Vorfall auf der Big 5 Show in Dubai im Jahr 2010. Für die deutsche Gemeinschaftsbeteiligung hatten sich bei HMC zwei Aussteller angemeldet, die ihre Stände an insgesamt 15 Unteraussteller vermietet hatten, die auf dem deutschen Gemeinschaftsstand Waren eindeutig nicht-deutschen Ursprungs präsentierten. Dies widersprach den Vorgaben der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, welche der Aussteller mit der Anmeldung akzeptiert hatte. Das Verfahren gegen den zweiten Aussteller wurde bereits vor einiger Zeit erfolgreich aus Sicht des Bundes und der Hamburg Messe abgeschlossen.