Keine Zahlungspflicht bei Korrektur von Online-Katalog-Eintrag
Erweckt die Zusendung eines Eintragungs-Auftrages in einen Online-Katalog den Eindruck, dass es sich um eine kostenlose Korrektur-Aufforderung handelt, kann eine Täuschungsabsicht und damit ein betrügerisches Handeln unterstellt werden, so das LG Hamburg in seinem Urteil vom 14.1.2011. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Unternehmen betreibt ein Online-Register mit in erster Linie öffentlich zugänglichen Informationen zu Unternehmen und Organisationen. Um Anzeigenkunden zu gewinnen, schrieb die Beklagte von ihr bereits eingetragene Unternehmen an. In dem Anschreiben, das mit dem Betreff „Datenaktualisierung“ überschrieben war, wurden die Unternehmen gebeten, ihren Eintrag in dem Online- Register auf Richtigkeit zu überprüfen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten im Internet kostenlos ist.
Diesem Anschreiben lag ein Formular bei, in dem der Adressat gebeten wurde, die weiter unten stehenden Angaben zu überprüfen. Dabei war der Name des klagenden Unternehmens falsch geschrieben. Im unteren Viertel des Formulars befand sich eine Erklärung, in der der Beklagten ein Anzeigenauftrag über zwei Jahre zum Preis von 958 Euro p.a. erteilt wurde. Nachdem die Klägerin in der Annahme, es handele sich um eine kostenloses Angebot, das korrigierte und unterschriebene Formular an die Beklagte zurückgeschickt hatte, klagte sie auf Feststellung, dass sie nicht zur Zahlung verpflichtet ist.
In seiner Urteilsbegründung stellt das Gericht fest, dass es für die Annahme einer betrügerischen Absicht ausreicht, wenn der Handelnde sich bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelaspekte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Nicht entscheidend sei hingegen, ob der Kläger seinerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtete oder hinsichtlich des Überlesens gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall führe die Gesamtschau der Umstände nicht nur zur Annahme einer von der Beklagten in Kauf genommenen, sondern zu einer beklagtenseits sogar beabsichtigten Täuschung der von ihr angeschriebenen Unternehmen. Gerade wegen der unverbindlich klingenden Bitte um Überprüfung und Korrektur allgemein bekannter Daten sowie aufgrund des Umstandes, dass keiner der Adressaten mit Gesamtkosten von über 1.900 Euro für eine einfache Online-Eintragung rechnen musste, konnte die Beklagte davon ausgehen, dass dieser überhöhte Preis übersehen wird.
Der vorliegende Sachverhalt zeigt zahlreiche Parallelen zu dem Geschäftsgebahren der Herausgeber des Aussteller-Online-Katalogs Expoguide auf. Der AUMA rät daher Ausstellern, die versehentlich das Korrekturformular unterschrieben haben, Rechnungen nicht zu bezahlen. Der AUMA hat zu diesem Thema ein Informationsblatt für Aussteller herausgegeben.