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14. Dezember 2012Recht

OLG-München: Bestätigungs-Mail bei Double-Opt-In ist Spam

​Das OLG München hat entschieden, dass der Versand einer E-Mail, mit der der Adressat eine Newsletter-Bestellung bestätigen und damit in den Versand des Newsletters einwilligen kann, unzulässig ist. In dem liegenden Fall hatte die Klägerin eines Tages von der Beklagten eine Bestätigungs-Mail für einen Newsletter-Versand erhalten. Nach Ansicht der Münchener Richter ist diese E-Mail unerlaubte Werbung und daher nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig. Selbst wenn eine E-Mail nur die Anmeldung zu einem Newsletter verifizieren soll, sei sie dennoch eine Werbehandlung, denn sie unterstütze die Beklagte beim Anbieten ihrer Leistungen. Nicht erforderlich sei es, so die Richter ausdrücklich, dass die Mail Werbung enthalte. Bereits ausreichend für einen Gesetzesverstoß sei nämlich, dass die E-Mail ungefragt zugeschickt werde.

Wenn Bestätigungs-E-Mails tatsächlich, wie von den Münchener Richtern angenommen, unzulässig sind, führt dies dazu, dass de facto Einwilligungen in den Versand von Newslettern entgegen der bisherigen anerkannten Rechtsprechung nicht mehr elektronisch eingeholt werden können. Da sich der Kläger bei Rechtsverstößen im Internet den Gerichtsort aussuchen kann, ist das Urteil auch für Unternehmen relevant, die nicht in München ansässig sind.



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