BVerwG: Erhebung bei Geschäftsreisenden unzulässig
Aussteller und Besucher deutscher Messen werden künftig wohl von zusätzlichen Übernachtungskosten durch die sogenannte Bettensteuer verschont. Die Steuer wird derzeit in mehr als 20 deutschen Kommunen erhoben. Wie das Bundesverwaltungsgericht am 11. Juli 2012 urteilte, dürfen Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben, nicht jedoch auf solche, die beruflich erforderlich sind. Die pauschale Erhebung einer Kultur- oder Tourismusförderabgabe auf alle Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist somit unwirksam.
Bei der sogenannten Bettensteuer handelt es sich laut Bundesverwaltungsgericht um eine örtliche Aufwandssteuer. Eine solche Steuer könne auf Konsum erhoben werden, nicht aber auf Tätigkeiten zur Erzielung von Einkommen.
Als Verband der deutschen Messewirtschaft begrüßt der AUMA das Urteil ausdrücklich. Er hatte bereits nach den ersten Einführungen der Bettensteuer in einzelnen Kommunen gefordert, beruflich veranlasste Übernachtungen von der Bettensteuer auszunehmen. Denn Standpersonal und Messebesucher haben in der Regel knapp kalkulierte Zeit- und Kostenpläne und daher kaum die Gelegenheit, Kultur- und Freizeitangebote der jeweiligen Messestadt wahrzunehmen. Die strittigen Satzungen der Städte Trier und Bingen zur Bettensteuer wurden folglich im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärt, weil sie keine Regelungen darüber enthalten, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden könnten.