Äußerungen wie "Adressengräber", "Adressbuchbetrüger" und "Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks" sind kritische Einstufungen zu fragwürdigen geschäftlichen Handlungsweisen und als solche zulässige Meinungsbekundungen. Das stellte nun das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 2.2.2011 (Az: 28 O 703/07) fest. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Klägerin gezielt Urlaubs- und Reiseprospekte nach dort inserierten Inhabern von Ferienwohnungen u.ä. durchsuchte, um an diese Adressen sogenannte „Angebote“ für die Aufnahme in Daten-Register gegen Veröffentlichungsentgelte zu verschicken. Die Beklagte wiederum bezeichnete diese Geschäftsmethode auf ihren Internetseiten in der genannten Form als betrügerisch und listete die Klägerin mit anderen Firmen auf.
Das Gericht machte deutlich, dass mit der Aussage „Adressbuchbetrüger“ zwar grundsätzlich ein strafrechtlicher Tatvorwurf behauptet werden kann. Zu den Garantien der Meinungsfreiheit gehöre es aber, auch eine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen zu können. Ob und wann hierbei die Grenze zur unzulässigen Tatsachenbehauptung überschritten wird, ist abhängig vom Kontext, in dem der Vorwurf erhoben wird. In diesem Fall waren die Bezeichnungen nur schlagwortartige Oberbegriffe ohne weitere Erläuterungen. Der Leser, der unter den Bezeichnungen die gelisteten Firmen betrachtet, hat nach Auffassung des Gerichts eher eine Vorstellung von konkretem Geschäftshandeln dieser Firmen. Das Gericht wertete dies als Vermittlung einer Meinung, die hier im Vordergrund stehe.
Die Recherche nach Adressen, um diesen anschließend Angebote für die Aufnahme in Daten-Register gegen überhöhte Veröffentlichungsentgelte zu senden, ist international auch in der Veranstaltungsbranche verbreitet. So erhalten Aussteller vielfach Angebote unseriöser Anbieter von Ausstellerverzeichnissen, die mit Zahlungsverpflichtungen über längere Zeiträume verbunden sind an sogenannte Adressengräber.