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9. August 2019Recht

BFH: keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Einkauf von Hotelzimmern

Nach einem über sechsjährigen Rechtsstreit hat der 3. Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Hotelzimmer, die durch Reiseveranstalter angemietet werden, um sie an Urlauber weiter zu vermieten, nicht dem Anlagevermögen zuzurechnen sind und daher hier die gezahlten Mieten nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn gem. § 8 GewStG hinzuzurechnen sind. 


Hotel GewerbesteuerFoto: Pixabay/karosieben 

Nicht nur für die Tourismuswirtschaft ist das Urteil erfreulich, auch für die Messewirtschaft ist es ein positives Signal. Die überbordende Praxis der Finanzverwaltung, nahezu ausnahmslos bei gewerblichen Mietobjekten Anlagevermögen und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mieten zu bejahen, betrifft nämlich auch die Messewirtschaft. Noch anhängig ist ein Verfahren ebenfalls beim 3. Senat des BFH (Az.: BFH III R 15/19), in dem ein Aussteller sich gegen eine Hinzurechnung seines Beteiligungsbeitrags zur Teilnahme an einer Messe wehrt. Das BFH-Urteil zur sog. "Urlaubssteuer" könnte Hoffnung geben, dass auch hier eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung verneint werden wird. Allerdings ist eine abschließende Bewertung des Urteils für die Messewirtschaft noch nicht möglich, da bisher nur die Entscheidungssätze bekannt sind. Mit einer Veröffentlichung der Urteilsgründe ist in etwa zwei bis drei Monaten zu rechnen.

Bereits im Jahr 2016 war es mit Unterstützung durch den AUMA gelungen, ein BFH-Urteil zu erstreiten, in dem festgestellt wurde, dass bei der Anmietung von Messeflächen zur Organisation von Gemeinschaftsständen keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen darf. 




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