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12. Juli 2022Recht

BFH bestätigt: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten

Gute Nachrichten für ausstellende Unternehmen aus Deutschland: Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche bei einem ausstellenden Unternehmen nicht gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen.

Die Kosten für die Anmietung einer Messestandfläche können bei einem ausstellenden Unternehmen nämlich nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Dabei kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert. Hierfür ist darauf abzustellen, ob sich die betreffende Tätigkeit, das Eigentum des Steuerpflichtigen an dem Wirtschaftsgut unterstellt, wirtschaftlich sinnvoll nur ausüben lässt, wenn das Eigentum an den Wirtschaftsgütern langfristig erworben wird. 

Das setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb benötigt. Dies hat der BFH etwa bejaht, wenn der Steuerpflichtige wiederholt gleichartige Container zur Weitervermietung oder gleichartige Bestuhlungen und Beschallungsanlagen zur eigenen Nutzung in Sälen und Stadien angemietet hat. Im vorliegenden Fall war die Klägerin aber im Hinblick auf die Vertriebsstruktur und den bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten nicht ständig auf das Vorhalten von Messestandflächen für den Gebrauch in ihrem Betrieb angewiesen. Daher mussten die Kosten für die Messestandflächen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden.




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