Der Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichte heute ein Urteil zu der Frage, ob Teilnahmebeiträge, die Durchführungsgesellschaften an Messeveranstalter entrichten, gemäß § 8 GewStG dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden müssen. Dazu stellte der BFH fest, dass hier die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung nicht erfüllt sind, da es sich bei der jeweiligen Messefläche nicht um fiktives Anlagevermögen handelt. Wäre die klagende Durchführungsgesellschaft nämlich Eigentümerin der Ausstellungsflächen, gehörten diese nicht zu ihrem Anlagevermögen, da sie diese nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Zwar handele es sich bei einem Vertrag, den ein Aussteller mit einem Messeveranstalter schließt, grundsätzlich um einen Mietvertrag, so der BFH. Auch die Tatsache, dass die an den Veranstalter gezahlten Mieten an die Aussteller auf dem Gemeinschaftsstand weitergeleitet werden und die Mieten an einen Veranstalter im Ausland gezahlt werden, spreche nicht grundsätzlich gegen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung.
Bereits seit der Gewerbesteuerreform im Jahr 2008 hat sich der AUMA gegenüber Gesetzgebung und Behörden mehrfach für eine Klarstellung eingesetzt, dass die Kosten der Aussteller für die Teilnahme an einer Messe nicht dem gewerbesteuerlichen Ertrag hinzugerechnet werden (s.a. Recht/Gewerbesteuer). Für den AUMA und die Messewirtschaft ist das Urteil daher ein großer Erfolg.