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20. September 2012Recht

BGH: Entgeltklausel in Formular unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Zahlungsklausel in einem Eintragungsformular für ein Internet-Branchenverzeichnis überraschend und damit unwirksam ist. 
 
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin an Unternehmer unaufgefordert ein Formular mit der Bezeichnung "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" geschickt. In einem mehrzeiligen Fließtext, der sich in einer umrahmten Längsspalte auf der rechten Seite des Formulars befand, war unter anderem der Satz enthalten: "...Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr...". Der Geschäftsführer des beklagten Unternehmens unterschrieb das Formular und schickte es zurück. Daraufhin trug die Klägerin das Unternehmen in das Verzeichnis ein und stellte 773,50 Euro in Rechnung. Da das Unternehmen die Zahlung verweigerte, beschritt die Herausgeberin des Branchenverzeichnisses den Rechtsweg.

Der BGH entschied, dass gem. § 305c Abs. 1 BGB die Entgeltklausel unwirksam ist und damit kein Zahlungsanspruch besteht. Da Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden und die Entgeltklausel nach der drucktechnischen Gestaltung unauffällig in das Gesamtbild eingefügt wurde, war die Klausel überraschend. Die Bezeichnung "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt.  

Der Fall weist zahlreiche Parallelen zu der Vorgehensweise des Herausgebers des inoffiziellen Online-Ausstellerverzeichnisses "EXPOGUIDE" auf, der in großem Stil gerade im Vorfeld von Messebeteiligungen ausstellende Unternehmen anschreibt. Der AUMA rät betroffenen Unternehmen, den Zahlungsaufforderungen von EXPOGUIDE nicht nachzukommen.



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