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17. Mai 2019Recht

BGH bestätigt: Kein Widerruf bei Käufen auf Messen

Mit Urteil vom 10.04.2019 hat der BGH festgestellt, dass Verbraucher bei Käufen auf Messen kein Widerrufsrecht haben. Im zugrundeliegenden Fall schloss ein Messebesucher einen Kaufvertrag über eine Einbauküche am Stand des beklagten Ausstellers ab und widerrief am selben Tag. Der BGH gab dem Aussteller recht.

 
Foto: pixabay / skitterphoto

Die Klage eines Messebesuchers gegen ein ausstellendes Unternehmen war Ausgangspunkt für ein BGH-Urteil: Am 20. April 2015 schlossen die Parteien auf der alle zwei Jahre stattfindenden "Messe Rosenheim" an einem Stand des beklagten Ausstellers einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 10.595,20 €. Eine Widerrufsbelehrung enthielt der Kaufvertrag nicht. Noch am 20. April 2015 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung. Mit der Klage wollte der Messebesucher feststellen lassen, dass er die auf den Abschluss des Kaufvertrags vom 20. April 2015 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen habe und dem Aussteller deshalb keine Ansprüche aus Kaufvertrag zustünden. Damit hatte er in allen Instanzen bis hin zum BGH keinen Erfolg.

Der BGH bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf ein Urteil des EuGH vom 07.08.2018. Danach besteht kein Widerrufsrecht bei Käufen an Orten, an denen für einen Verbraucher eine Ansprache zu kommerziellen Zwecken nicht überraschend ist. Da es sich bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall um eine klassische Verkaufsmesse mit einer breit gefächerten Produktpalette handelte, konnte ein Kaufangebot am Messestand für den klagenden Messebesucher nicht überraschend sein. Dabei ergibt sich eine Überrumpelung des Messebesuchers auch nicht daraus, dass auf der Messe auch Unternehmen mit reinen Informationsständen vertreten waren, so das Gericht. Der Messebesucher konnte daher den auf der Messe geschlossenen Kaufvertrag über eine Einbauküche nicht widerrufen.




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