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22. Januar 2020Recht

Bonpflicht auch bei Messen?

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, das "Kassengesetz“, führte die Pflicht zur Ausgabe von Belegen zum 1. Januar 2020 ein – die sog. Bonpflicht. Welche Auswirkungen hat die gesetzliche Neuregelung auf Messen und Ausstellungen?


Wird eine einfache Geldkassette genutzt, entfällt auch die Bonpflicht

Sowohl Veranstalter von Messen und Ausstellungen als auch Aussteller müssen seit Anfang des Jahres den neu eingeführten § 146a Abs. 2 AO beachten. Demnach muss, wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen. 

Der Beleg muss gem. § 6 KassenSichV folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,

  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,

  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Eintrittskarte = Bon?

Sind auf einer Eintrittskarte zu einer Veranstaltung alle nach § 6 KassenSichV erforderlichen Angaben enthalten, so kann die Eintrittskarte gleichzeitig als Beleg dienen.


Kein elektronisches Kassensystem, keine Bonpflicht!

Nach wie vor ist es aber möglich, z.B. als Aussteller auf der Messe auf ein elektronisches Kassensystem zu verzichten und eine offene Ladenkasse zu verwenden. Wird damit kein elektronisches Kassensystem verwendet, entfällt auch die Belegausgabepflicht. In diesem Fall muss dafür aber täglich ein Kassenbericht geführt werden, der es ermöglicht, dass die Tageseinnahmen rechnerisch ermittelt werden. 


Ausnahmen in engen Grenzen möglich

Werden Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft, können die Finanzbehörden einzelne Unternehmen auf Antrag ausnahmsweise aus Zumutbarkeitsgründen von einer Belegausgabepflicht befreien, wenn nachweislich eine sachliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Allerdings stellen die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten für sich allein keine sachliche Härte dar. Jedenfalls kann eine Ausnahmegenehmigung immer nur für ein einzelnes Unternehmen und nicht z.B. für alle Aussteller einer bestimmten Messe erteilt werden. Auch gibt es keine Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht. 


Keine Sanktionen

Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde, so das Bundesfinanzministerium.





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