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30. Mai 2013Recht

Bundesfinanzministerium zur vorläufigen Festsetzung der Gewerbesteuer

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 25. April 2013 die vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags erweitert. Bereits mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. November 2012 wurde festgelegt, dass Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d oder e GewStG hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfasste sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet. Aufgrund des Erlasses vom 25. April werden nun sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags vorläufig durchgeführt, also auch in Fällen, in denen keine Hinzurechnungen vorliegen.

Beim Bundesverfassungsgericht und beim Bundesfinanzhof sind zurzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen die Verfassungsmäßigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften strittig ist. Der AUMA hat bereits im Jahr 2011 in einer Stellungnahme klargestellt, dass Messe-Verträge mit Ausstellern, Durchführungsgesellschaften und Gastveranstaltern Verträge sui generis sind, die ein einheitliches Ganzes bilden, und daher hier, da bereits kein Mietvertrag vorliegt, eine Hinzurechnung unterbleiben muss.




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