Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2021 entschieden, dass direkte Zuschüsse an deutsche Messegesellschaften beihilferechtlich zulässig sind. Dies regelt die „Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen“.
Die Bundesrahmenregelung gilt für alle Beihilfen, die in der Bundesrepublik Deutschland an private und öffentliche Unternehmen, die in Deutschland Messegelände betreiben, als Ausgleich für einen unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schaden gewährt werden. Dabei sind Schäden, die vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 entstanden sind, zu 100% ausgleichsfähig. Schäden gelten dann als unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie verursacht, wenn die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich oder wegen einer Obergrenze der zulässigen Personenzahl teilweise unmöglich gewesen ist. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen müssen in Abzug gebracht werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Werden bereits andere Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen, werden diese bis zur Grenze von 100% des tatsächlichen Schadens verrechnet.