Die Europäische Kommission hat die sogenannte Bundesrahmenregelung Beihilfen für Messen verlängert. Das heißt, Bundesländern und Kommunen in Deutschland ist es möglich, die Betreiber von Messegeländen bei Schäden zu unterstützen, die unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie während des gesamten Jahres 2021 entstanden sind.
Schäden gelten dann als unmittelbar, wenn die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich oder wegen einer Obergrenze der zulässigen Personenzahl teilweise unmöglich geworden ist. Diese Schäden sind zu 100 Prozent ausgleichsfähig. Vermiedene oder ersparte Aufwendungen müssen in Abzug gebracht werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Wenn bereits andere Unterstützungen in Anspruch genommen werden, müssen diese bis zur Grenze von 100 Prozent des tatsächlichen Schadens verrechnet werden. Die Beihilferegelung gilt für alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die in Deutschland Messegelände betreiben. Ein Antrag auf Entschädigung gegenüber der bewilligenden Stelle kann bis zum 31. Mai 2022 gestellt werden.
Die EU-Kommission begründete ihre Entscheidung zur Verlängerung der Beilhilferegelung damit, dass die Messewirtschaft und alle damit verbundenen Dienstleistungen besonders von der Pandemie betroffen seien. Im Vergleich zu anderen Branchen, die zum Teil bereits in der Lage waren, den normalen Betrieb wiederaufzunehmen und Einnahmen zu erzielen, sei die Messebranche noch weit von einem normalen Betrieb entfernt. Die Begründung bezieht sich auf Daten, die der Verband der deutschen Messewirtschaft AUMA zu den Verlusten und negativen gesamtwirtschaftlichen Effekten erhoben hat.
// 21.12.2021
Weitere Informationen: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_64494