Am 15.02.2016 hat das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden, dass die Vorlage des Finanzgerichts Hamburgs vom 29.02.2012 (s. hierzu auch Meldung vom 23.03.2012) zur Verfassungswidrigkeit der in § 8 GewStG enthaltenen Hinzurechnungsvorschriften unzulässig ist.
In seiner Entscheidungsbegründung führt das BVerfG aus, dass aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Gewerbesteuer als ertragsorientierter Objektsteuer folgt, dass die Ist-Leistungsfähigkeit nicht den Maßstab für die Prüfung der Hinzurechnungsregelung darstellt. Dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer seien gerade Hinzurechnungen und Kürzungen immanent und heben sich damit vom subjektiven Leistungsfähigkeitsgedanken ab. Denn ohne den durch Hinzurechnungen und Kürzungen bewirkten Objektsteuercharakter und die damit verbundene Abschirmwirkung des Betriebs gegenüber dem Unternehmer wäre die Gewerbesteuer bei natürlichen Personen nur noch eine weitere - an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfende - Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte Die von den Hinzurechnungsvorschriften in § 8 GewStG ausgehenden Belastungen sind daher von den betroffenen Grundrechtsträgern im Grundsatz hinzunehmen.
Aussteller und Durchführer von Gemeinschaftsständen sind besonders von den Hinzurechnungsvorschriften betroffen, weil Steuerbehörden teilweise annehmen, dass es sich bei den an die Messeveranstalter gezahlten Ausstellerbeiträgen um Mieten handelt, die dem gewerbesteuerlichen Ertrag hinzugerechnet werden müssen. Derzeit unterstützt der AUMA ein Verfahren beim Bundesfinanzhof. Hier soll höchstrichterlich geklärt werden, dass Verträge zwischen Ausstellern und Veranstaltern Verträge besonderer Art sind: Das erworbene Wirtschaftsgut ist die Teilnahme an dem vielschichtigen und umfangreichen Dienstleistungspaket Messe.