Zurück zur Übersicht
14. September 2016Recht

​Datentransfer in die USA: Erläuterungen des Datenschutzbeauftragten NRW

​​Bis zum 06.10.2015 konnten Datenübermittlungen in die USA über die entsprechende Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission auf die sogenannten Safe-Harbor-Grundsätze gestützt werden. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 06.10.2015 die Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission zu Safe Harbor für ungültig erklärt (Az. C-362/14), so dass Datenübermittlungen in die USA seitdem nicht mehr auf die Regelungen zu Safe Harbor und entsprechende Selbstzertifizierungen von US-Unternehmen gestützt werden können. In Folge dieses Urteils hat die EU-Kommission mit den USA das sogenannte EU-US Privacy Shield verhandelt. Dieses soll die durch den EuGH aufgestellten Vorgaben erfüllen und Safe Harbor ersetzen. Mit Beschluss vom 12.07.2016 hat die EU-Kommission die Entscheidung getroffen, dass unter den Regelungen des EU-US Privacy Shield ein angemessenes Datenschutzniveau für Datenübermittlungen in die USA besteht.

Was dies für Unternehmen bedeutet, die Daten in die USA übermitteln wollen, versucht ein Beitrag des Datenschutzbeauftragten NRW  zu erläutern. Eine offizielle Liste der aktiven zertifizierten Unternehmen stellt das US-Handelsministerium online zur Verfügung.



Wir verwenden nur technisch notwendige Cookies auf unserer Webseite.
Informationen zum Datenschutz beim AUMA finden Sie hier.