Die EU-Kommission hat am 18.12.2013 die endgültige Fassung der neuen Verordnung über De-minimis-Beihilfen verabschiedet. Sie wurde als Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 am 24.12.2013 im Amtsblatt veröffentlicht und trat zum 01.01.2014 in Kraft.
Der Schwellenwert bleibt wie bei der bisher geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 bei 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen. Entgegen ursprünglichen Plänen der Kommission, wird das Deminimis- Beihilfenregister nicht obligatorisch. Die Mitgliedstaaten können ihre bisherigen Systeme von De-minimis-Erklärungen und -Bescheinigungen beibehalten. Neu ist, dass auch Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind und daher fortan ebenfalls De-minimis-Beihilfen erhalten können. Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen künftig auch subventionierte Darlehen von bis zu 1 Mio. Euro nach der De-minimis- Verordnung freigestellt.