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Verletzt Ikea mit seinem Bett Malm ein für das deutsche Unternehmen e15 eingetragenes Designrecht? Inwiefern hat die sogenannte Messepriorität eine Rolle in dem Gerichtsverfahren darum gespielt? Seit Jahren streitet sich die Klägerin e15 mit dem IKEA-Konzern. Kürzlich hat sie vor dem BGH in einer entscheidenden Teilfrage einen Sieg errungen (Az. I ZR 9/16).
IKEA vertreibt seit 2003 sein Bettgestell Malm, dessen Design mit dem des Bettes Mo von e15 fast identisch ist. e15 hat das Design von Mo im Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Das Designbüro e15 ist der Auffassung, dass IKEA seine Designrechte verletzt und hat IKEA auf Schadensersatz verklagt. IKEA argumentiert dagegen, dass es sich bei Malm um eine „Parallelschöpfung“ handele. Die zeitlichen Abläufe sind in solchen Fällen entscheidend. IKEA hat angeführt, dass es das baugleiche Vorgängermodell von Malm bereits ab Ende März 2002 in die IKEA Filialen in Deutschland ausgeliefert habe. e15 hat daraufhin im Verfahren die sogenannte Messepriorität ihres Produkts dargelegt. Das Unternehmen hatte das Bett bereits vor der offiziellen Anmeldung des Designs am 14. Januar 2002 auf der Internationalen Möbelmesse in Köln gezeigt. Meldet ein Aussteller nach einer Messe gewerbliche Schutzrechte an einem von ihm gezeigten Exponat beim DPMA an, stellt in dem Fall der erste Messetag den die Schutzrechte begründenden Anmeldetag beim DPMA dar. IKEA konnte die vorinstanzlichen Gerichte allerdings davon überzeugen, dass sein Vorgängermodell bereits zwischen September und Dezember 2001 entwickelt und für den weltweiten Vertrieb vorbereitet wurde.
Nach Auffassung des BGH reichen die von IKEA im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen für die Entstehung eines Vorbenutzungsrechts nach § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG jedoch nicht aus. Erforderlich sei es vielmehr, dass die vom Gesetz verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung des Designs ebenso wie eine Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden hätten.
Eine Messepriorität kann eine entscheidende Rolle in einem Gerichtsverfahren spielen. Voraussetzung für die Messepriorität ist, dass es sich um eine Messe handelt, die vom Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Dem Deutschen Patent- und Markenamt muss zusammen mit den Anmeldeunterlagen eine von der Messeleitung bei Messebeginn angefertigte Ausstellungsbescheinigung übermittelt werden. Voraussetzung ist außerdem, dass die Anmeldung der Schutzrechte innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Zurschaustellung des Produkts erfolgt.