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31. Oktober 2014Recht

DGUV Vorschrift 1 tritt in Kraft

​​​​​Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat sich zum Ziel gesetzt, das Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz zu verschlanken und von Doppelregelungen zu befreien. Am 1. Oktober 2014 sind daher die Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 und die dazugehörige DGUVRegel 100-001 in Kraft getreten. Die einheitliche Grundlagenvorschrift mit dazugehöriger Regel löst die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 mit der BGR A1 sowie die GUV V A1 mit der GUV R A1 ab. Diese zwei Unfallverhütungsvorschriften stammten aus der Zeit vor der Fusion des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und waren nahezu inhaltsgleich.

Die neue DGUV Vorschrift 1 ist damit das Basisregelwerk innerhalb der Unfallverhütungsvorschriften. Sie regelt die Pflichten des Unternehmers und der Versicherten sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Hauptneuerung in der DGUV Vorschrift 1: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich erstmals auf einheitliche Grundregeln zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt.

Unternehmer, die regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, werden verpflichtet, die erforderliche Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten in eigener Verantwortung festzulegen. Um zu beurteilen, wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Betrieb benötigt, müssen die Unternehmer ihre Firmen hinsichtlich der tatsächlichen Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung und Arbeitsorganisation beurteilen. Die Neuregelung weist hierfür fünf verbindliche Kriterien auf. 

Für die praktische Arbeit in den Unternehmen ergeben sich wenige Veränderungen. Manche Festlegungen wurden deutlicher formuliert, ohne aber die eigentliche Anforderung zu ändern.




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