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13. September 2016Recht

Drohnen auf Messen

​​​Drohnen werden zunehmend auch im zivilen Bereich eingesetzt. Auch im Rahmen von Messen besteht bei verschiedenen Akteuren innerhalb der Messewirtschaft das Interesse an der Nutzung von Drohnen, z.B. für Foto- und Filmaufnahmen durch Medienvertreter. Drohnen können vielen Zwecken dienen, aber dürfen sie das auch? ​

Drohnen, Multicopter und Quadrocopter gehören zur Gattung der Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftrecht. Dies ist gesetzlich in § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) verankert. Das Luftverkehrsgesetz verweist in die Luftverkehrsordnung, hier ist die Erlaubnispflicht geregelt: Mit einem Aufstiegsgewicht von unter 5 kg und für rein private Zwecke, also ohne gewerbliches Interesse, benötigt man danach für Drohnen keine gesonderte Aufstiegsgenehmigung, solange man sich im dafür vorgesehenen Luftraum bewegt. In jedem Fall ist aber eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen, die private Haftpflichtversicherung deckt diese Zwecke nicht ab. Das gewerbliche Interesse ist aber schon zu bejahen, wenn man Aufnahmen einer Veranstaltung machen möchte. Für die gewerbliche Nutzung kann man sich eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung erteilen lassen, die dann nicht nur für einen einzelnen Flug gilt, sondern für beliebige Flüge und einen längeren Zeitraum. Diese Genehmigungen werden vom jeweiligen Bundesland erteilt.

​​Darüber hinaus gibt es mehrere Fälle, bei denen eine spezielle Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist. Diese gilt dann jeweils nur für den beantragten Tag und die entsprechende Situation. Ein besonderes Gefahrenpotential birgt zum Beispiel das Fliegenlassen von Drohnen über Menschenansammlungen. Bei Messen wäre daher in der Regel eine einzelne behördliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Grundsätzlich hat aber der Messegeländebetreiber das Hausrecht und kann den Einsatz von Drohnen auf seinem Gelände und in seinen Hallen verbieten. Tatsächlich schließen die meisten Messegesellschaften die Nutzung von Drohnen in ihren technischen Richtlinien aus. Es gibt allerdings in der Regel die Möglichkeit, eine Sondergenehmigung zu beantragen. Die entsprechende Fachabteilung der Messegesellschaft nimmt dann eine konkrete Gefährdungsbeurteilung vor. An veranstaltungsfreien Tagen ist es laut einer Umfrage des AUMA unter seinen Mitgliedern naturgemäß einfacher, eine Genehmigung zu erhalten, als während des laufenden Veranstaltungsbetriebs. Eine Genehmigung wird dann meist nur in Ausnahmefällen und auch nur mit konkreten Auflagen, z.B. dem Einsatz ausschließlich über nicht von Besuchern oder Ausstellern genutzten Flächen, erteilt.

Neben diesen Grundvoraussetzungen zum Einsatz von Drohnen, die in der Regel dem gesundheitlichen Schutz von Personen dienen, gibt es noch weitere rechtliche Bereiche, die durch den Einsatz von Drohnen berührt werden. So können Drohnen durchaus auch datenschutzrechtliche Probleme bereiten. Denkbar sind auch Verletzungen des Schutzes geistigen Eigentums durch das Ausspionieren von anderen Ausstellern mit Drohnen. So interessant die Nutzung von Drohnen auch sein mag – sie ist nicht unproblematisch und birgt einige nicht zu unterschätzende Risiken.

Foto: © Messe Berlin 




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