Ein Sportveranstalter darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen den Zutritt zum Sportstadion zum Zwecke der Aufnahme von Videospielberichten und der Verbreitung in eigenen Medien von der Überlassung einer Kopie und der Übertragung sämtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte oder Zahlung eines Entgeltes abhängig machen. Dies entschied das OLG München mit Urteil vom 7.6.2018.
Dem Urteil lag eine Klage verschiedener Online-Medienunternehmen zugrunde, die von einem Veranstalter verlangten, bestimmte Zugangsbeschränkungen für das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von Fußballspielen der Regionalliga Bayern aufzuheben. Über das Hausrecht kann sich der Veranstalter die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung dadurch sichern, dass er Filmaufnahmen Dritter unterbindet oder nur gegen Entgelt zulässt, so das Gericht. Das Verlangen nach einem Entgelt für die Bewegtbildberichterstattung von Amateurfußballspielen durch Medienunternehmen bzw. nach der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Videoaufzeichnungen an den Veranstalter stellt weder eine unangemessene Beeinträchtigung i. S. d. § Nr. 4 UWG noch eine unbillige Behinderung i. S. d. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. Die Medienunternehmen konnten sich auch nicht auf das Recht gemäß § 5 Abs. 1 RStV zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse berufen, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. Sie hatten nämlich nicht dargetan, dass sie als private Fernsehveranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 RStV zugelassen sind.
Schließlich führte das Gericht aus, dass die AGB-Klauseln des Veranstalters die Medienunternehmen auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen. Bei einer Abwägung zwischen dem durch die Eigentumsgarantie geschützten Hausrecht einerseits und der Pressefreiheit andererseits kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es den Medienunternehmen nicht grundsätzlich verwehrt
ist, Filmaufnahmen zu machen. Der Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken wird lediglich davon abhängig gemacht, dass sie über eine gültige Akkreditierung verfügen. Soweit sich das Betreiben der Videoportale der klagenden Medienunternehmen unter den vorgegebenen Bedingungen nicht mehr lohnen sollte, handelt es sich hierbei um ein allgemeines marktwirtschaftliches Risiko. Die Rundfunk- und Pressefreiheit gebietet grundsätzlich
keinen Bestandsschutz.