Vor einem Messebesuch kann immer noch etwas dazwischen kommen, so dass der Besuch dann doch nicht klappt. Können Eintrittskarten zu Messen oder Kongressen eigentlich umgetauscht oder weiterverkauft werden?
In aller Regel werden Eintrittskarten für Messen über das Internet erworben, und hier haben Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 312 g Abs. 1 BGB. Allerdings regelt § 312 g Abs. 2 Nr. 9, dass kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Also können Tickets, auch wenn sie von Verbrauchern über das Internet gekauft wurden, nicht umgetauscht werden. Werden Tickets "klassisch" an der Tageskasse der Messe gekauft, liegt schon kein Kauf außerhalb von Geschäftsräumen vor, so dass hier § 312 g Abs. 1 BGB nicht greift. Ticketkäufe von Fachbesuchern können ebenfalls nicht widerrufen werden, da die Tickets hier zu beruflichen Zwecken erworben werden und der Käufer somit kein Verbraucher ist. Also gilt: Der Kauf von Messetickets kann nicht widerrufen werden.
Aber ist der Weiterverkauf von Messetickets vielleicht eine Alternative, um den Kaufpreis bei Verhinderung erstattet zu bekommen? Über das Internet erworbene Tickets sind häufig personalisiert. Das hat zur Folge, dass es sich bei dem Ticket in diesen Fällen um ein qualifiziertes Inhaberpapier i.S.v. § 808 BGB handelt, das nicht an Dritte weiterveräußert werden darf. Es kann nur von der auf dem Ticket namentlich benannten Person verwendet werden. Ist das Ticket nicht personalisiert, handelt es sich lediglich um ein kleines Inhaberpapier i.S.v. § 807 BGB, das grundsätzlich auch an Dritte übertragen werden kann. Allerdings sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter regelmäßig vor, dass zumindest die gewerbliche Weiterveräußerung von Eintrittskarten unzulässig ist.