Ein Vertrag über einen Eintrag in ein Online-Branchenverzeichnis ist nach § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Eintrag in dem Online-Verzeichnis über die gängigen Suchmaschinen zumindest auf deren ersten fünf Trefferseiten nicht gefunden werden kann und sich damit für den Kunden als wertlos erweist. Das hat das Landgericht Wuppertal mit Hinweisbeschluss vom 5.6.2014 (Az.: 9 S 40/14) entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall verschickte die Beklagte Eintragungsangebote an Geschäftsleute für das Internet-Branchenverzeichnis „www.Branche100. eu“. Der Online-Eintrag in das Verzeichnis sollte dabei jährlich 910,00 Euro netto kosten. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass hier ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Die Gegenleistung der Beklagten sei quasi wertlos, denn eine Internet-Recherche habe ergeben, dass das Verzeichnis „www.Branche100.eu“ nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Sei ten“ in die Suchmaschinen Google, Bing und Ask auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheine. Mithin stoße ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis im Internet sucht, zwar z.B. auf die Internet-Portale „www.gelbeseiten.de“, „www.cylex.de“ oder „www.goyellow.de“, keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, sei aber quasi wertlos, so das Gericht.
Auch Aussteller auf deutschen Messen erhalten – häufig im Vorfeld zu ihrem Messeauftritt – unverlangt Eintragungsangebote von inoffiziellen Online- Aussteller- oder -Branchenverzeichnissen zugesandt. Diese Verzeichnisse sind in der Regel ebenfalls über die gängigen Suchmaschinen de facto nicht auffindbar. Gleichzeitig werden Preise von mehreren hundert Euro jährlich für den Online-Eintrag aufgerufen. Prominentestes Beispiel ist hier das inoffizielle Ausstellerverzeichnis „Expoguide“. Aber auch Anbieter von Branchenverzeichnissen schreiben Aussteller gezielt vor der Messe an. Hier ist besonders die Kremer IT-Service GmbH zu erwähnen, die u.a. die Portale „www. tierhaltung.biz“, „www.art-living.info“, „www.bootstechnik.net“ und „www. food-market.info“ betreibt.