Heute ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Sie wird am 25.05.2018 für Unternehmen anwendbar. Anders als eine EU-Richtlinie muss eine EU-Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden und gilt daher in den Mitgliedsstaaten unmittelbar. Damit haben die Unternehmen nun zwei Jahre Zeit, die Prozesse der Datenverarbeitung den neuen Regeln anzupassen. Während der Übergangszeit ist außerdem damit zu rechnen, dass der nationale Gesetzgeber von den in der Datenschutzgrundverordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung bestimmter Regelungsbereiche Gebrauch machen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anpassen wird.
Es ergeben sich zahlreiche Änderungen. Besonders hervorgehoben seien folgende insbesondere für die Messewirtschaft relevanten Neuregelungen:
Einwilligung
Hier bleiben viele Grundsätze gleich. Hierzu zählen die Freiwilligkeit, Information, Klarheit, Hervorhebung bei Verbindung mit anderen Erklärungen und Hinweis auf das Widerrufsrecht. Neu ist, dass die Schriftform nicht mehr zwingend ist und in der Regel eine unmissverständliche Willensäußerung oder eindeutig zustimmende Handlung reicht.
Konzernprivileg
Der konzerninterne Datenaustausch auf gesetzlicher Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO („berechtigte Interessen“) wird durch die DSGVO erleichtert. In Erwägungsgrund 48 heißt es nämlich: "Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind, können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln.”
Schadensersatz
Neu ist hier, dass nicht nur ein materieller sondern auch immaterieller "moralischer" Schaden ersetzt werden muss. (Art. 82 DSGVO)
Bußgeldhöhe
Die Höhe der Bußgelder wurde erheblich erhöht. Sie beträgt für bestimmte Verstöße 2 % des Jahresumsatzes oder 10 Mio. Euro, bzw. 4% des Jahresumsatz oder 20 Mio. Euro je nachdem, welcher Betrag höher ist.