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Die EU-Kommission hat am 15. Februar 2018 eine Konformitätsprüfung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Mehrwertsteuererstattungen an Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten mit dem geltenden EU-Recht und der Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehen.
In den nächsten acht Monaten werden die Steuervorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten überprüft, um sicherzustellen, dass Mehrwertsteuerguthaben sowohl im eigenen Land als auch in anderen EU-Ländern schnell und einfach zurückgefordert werden können. In einem nächsten Schritt könnte die Kommission bei entsprechenden Verstößen beschließen, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Diese Maßnahme ist Teil der Bemühungen der Kommission um einen einheitlichen Mehrwertsteuerraum, in dem der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen, insbesondere für KMU, drastisch reduziert wird.
Ein reibungsloses Mehrwertsteuererstattungsverfahren kommt auch der Internationalität des Messeplatzes Deutschland zugute: Aussteller und Besucher aus dem EU-Ausland müssen sich nämlich regelmäßig dem Verfahren unterziehen und dabei oft lange auf die Auszahlung der teilweise nicht unerheblichen Mehrwertsteuerbeträge warten. Allerdings müssen Aussteller, soweit es sich um sogenannte Paketleistungen von Messeveranstaltern im Sinne von Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Satz 5 Umsatzsteueranwendungserlass handelt, keine Mehrwertsteuer entrichten.