Der EuGH hat festgestellt, dass die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die Europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstößt. Eine Anpassungsfrist für die Überarbeitung der HOAI ist nicht vorgesehen. Daher können sich Architekten und Ingenieure grundsätzlich nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen.
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Der EuGH gab mit seinem Urteil der EU-Kommission Recht, die Deutschland wegen seiner Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verklagt hatte. Sie sah in der Regelung ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. Der EuGH hat ausschließlich die Verbindlichkeit des Preisrechts der HOAI für unwirksam erklärt. Die Regelungen zu den Nebenkosten und Leistungsbildern der HOAI können in Planerverträgen jedoch weiterhin verwendet werden.
Für bestehende Architekten- und Ingenieurverträge gilt, dass das auf Basis der HOAI vertraglich vereinbarte Honorar weiterhin seine Gültigkeit behält. Allerdings ist es nicht mehr möglich, sich entgegen einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung auf eine potentielle Mindestsatzunterschreitung zu berufen.
Das Bundesinnenministerium hat auf das Urteil am 05.08.2019 mit einem Erlass reagiert, in dem es zu den Auswirkungen des Urteils Stellung nimmt. Daneben hat die Bundesingenieurkammer ein FAQ zum Thema herausgegeben.
Jedenfalls ist zu erwarten, dass künftig auch andere Vergütungsmodelle in Betracht gezogen werden, die sich nicht an der HOAI, sondern etwa am Aufwand, der Leistung oder den Baukosten orientieren.