Zu Ansprüchen bei Flugverspätungen
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.10.2012 in zwei verbundenen Verfahren (C-258/10 und C-629/10) zu Fragen der Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) Stellung genommen. Das Gericht hat klargestellt, dass Fluggäste nicht nur dann einen Anspruch auf pauschale Ausgleichszahlungen geltend machen können, wenn das Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch, wenn das Flugzeug zwar startet, aber zum Ausgangsflughafen zurückkehrt. Allein maßgeblich ist die Tatsache, dass das Flugzeug mit einer mindestens dreistündigen Verspätung am Zielort ankommt. Allerdings entfällt die Verpflichtung zur Leistung pauschaler Ausgleichszahlungen, wenn außergewöhnliche Umstände, wie die Schließung des Luftraums aufgrund eines Vulkanausbruchs, vorliegen. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beköstigung und Unterbringung des Fluggastes besteht auch dann, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die das Flugunternehmen nicht zu vertreten hat.
Allein aufgrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull waren Luftfahrtunternehmen wegen der Schließung des Luftraums gezwungen im Zeitraum vom 15. bis 21. April 2010 etwa 100.000 Flüge zu annullieren. Zehn Millionen Fluggäste konnten während dieses Zeitraums nicht befördert werden. Der pauschale Ausgleichsanspruch beträgt bei Flügen bis zu 1.500 km 250 Euro, bei Flügen von 1.500 bis 3.500 km 400 Euro und bei Flügen über 3.500 km 600 Euro.