EuGH-Urteil bestätigt Widerrufsrecht auf Messen nur bei überraschenden Kaufangeboten
Verbraucher haben bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Zu der Frage, ob ein Messestand ein Geschäftsraum ist, hat der EuGH mit Urteil vom 7.8.2018 Stellung genommen. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Aussteller auf der Grünen Woche in Berlin, der einem Messebesucher einen Dampfstaubsauger für 1.600 Euro verkauft hatte.
Der EuGH bestätigte nun die bisher in Deutschland vom Gesetzgeber und Gerichten vertretene Ansicht, dass ein Messestand unter den Begriff „Geschäftsraum“ fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Solange also der Verbraucher nicht davon überrascht sein kann, dass ihm Waren am Messestand zum Kauf angeboten werden, besteht auch kein Widerrufsrecht. (siehe auch die Hinweise des AUMA zum Thema Vertragsrecht auf Messen).