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21. November 2013Recht

Facebookhaftung

​​​​​​​​​​Wirbt ein Mitarbeiter auf seiner privaten Facebook-Seite für Produkte seines Unternehmens, haftet das Unternehmen selbst dann für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters, wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte. Dies hat das Landgericht Freiburg mit Ur​te​​il vom 4.11.2013 (Az.: 12 O 83/13) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter eines Autohauses hatte auf seinem privaten Facebook-Account gepostet: „Hallo zusammen, „Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto. Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!! Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!! Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und Touareg (also für jeden was dabei). Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!! [Foto des genannten Scirocco]… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.“

Das Autohaus wurde daraufhin von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt, da das Handeln des Mitarbeiters dem Autohaus zuzurechnen sei und dieser in seinem Facebook-Post gegen verschiedene gesetzliche Vorschriften verstoßen habe. Der Facebook-Post enthielt weder Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emmissionswerte, die Motorleistung wurde in PS angegeben, es wurde lediglich auf die UPE des Herstellers hingewiesen und schließlich war der Anbieter des Fahrzeuges für die angesprochenen Verbraucher entgegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG nicht ersichtlich.

Für die Zurechnung des Handelns ist es ohne Bedeutung, dass sich die Werbeaktion in einem privaten Bereich abspielt, wenn das Handeln des Mitarbeiters sich ausschließlich auf das Unternehmen des Betriebsinhabers bezieht, so das Gericht. Maßgeblich für die Zurechnung ist der Zweck, den Warenabsatz eines fremden Unternehmens zu fördern, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist. Dass der Mitarbeiter damit auch seine eigenen Verdienstmöglichkeiten erweitern will, ist für die Zurechnung seines Handelns ohne Bedeutung.

Das Urteil zeigt, wie wichtig es für Unternehmen ist, Mitarbeiter für den Umgang mit Social Media mit Hilfe von internen Richtlinien zu sensibilisieren. So können Unternehmen das Risiko einer überraschenden Abmahnung oder Klage minimieren.




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