Nun ist klar: Kosten für Messestandflächen müssen nicht dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat beschlossen, die entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. März 2022 im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Damit müssen die Finanzbehörden die BFH-Entscheidung allgemein anwenden.