Das Lobbyregister gilt für die Interessenvertretung gegenüber Bundestag und Bundesregierung
Bis zum 1. Juli haben Interessenvertreter die Möglichkeit, ihre Angaben im Lobbyregister beim Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu überarbeiten. Andernfalls werden Einträge automatisch gelöscht. Grundlage ist die seit 1. März 2024 geltende neue Rechtslage.
Der AUMA ist als Verband der deutschen Messewirtschaft bereits seit der Einführung des Lobbyregisters im Jahr 2022 mit einem eigenen Eintrag vertreten und hat fristgerecht seine Eintragung aktualisiert.Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betreibt, verpflichtet sich, auf der Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität tätig zu werden – Werte, die für den AUMA bei seiner Arbeit selbstverständlich sind.
Das ist neu zum 1. Juli 2024
Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Interessenvertreter müssen verpflichtend Angaben machen, auf welche Regelungsvorhaben ihre Lobbyarbeit zielt und wesentliche Stellungnahmen direkt im Register hochladen.
Die Angaben zur Finanzierung und den finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung können nicht mehr verweigert werden.
Ehemalige und aktuelle politische Amts- und Mandatsträger sowie Beschäftigte in Parlament und Bundesverwaltung müssen im Lobbyregister für fünf Jahre kenntlich gemacht werden, wenn sie an der Interessenvertretung beteiligt sind (sog. Drehtüreffekt).
Wirtschaft und Umwelt sind Hauptinteressenbereiche
Die Statistik der Interessenbereiche zeigt, dass 47 Prozent der Interessenvertreter im Bereich Wirtschaft tätig sind, gefolgt von Umwelt mit 42 Prozent und Wissenschaft mit 35 Prozent. Insgesamt sind 6.238 Interessenvertreter mit 42.650 Personen, die die Interessenvertretung ausüben, im Lobbyregister eingetragen. Auch viele AUMA-Mitglieder sind dabei von A wie ASA -Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen - bis Z wie ZVEI - Verband der Elektro- und Digitalindustrie.
In einem neuen Bereich des Lobbyregisters, der sich derzeit im Aufbau befindet, sollen zukünftig die Inhalte der Interessenvertretung durchsuchbar werden. Diese ergeben sich zum einen aus den in den Registereinträgen angegebenen konkreten Regelungsvorhaben, zu denen Interessenvertretung ausgeübt wird, und zum anderen aus hochgeladenen grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten.
Eintragungspflicht aufgrund AUMA-Mitgliedschaft?
Interessenvertretung ist nach § 1 Absatz 3 Lobbyregistergesetz jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung. Schließen sich mehrere Unternehmen einer Wirtschaftssparte zu einem Interessenverband, oder mehrere Interessenverbände zu einem Dachverband zusammen, der die Aufgabe hat, die Interessen der Mitglieder gebündelt zu vertreten, begründet die bloße Mitgliedschaft in einem solchen Interessenverband noch kein Auftragsverhältnis zwischen Mitglied und Verein. Daher sind AUMA-Mitglieder nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft im AUMA eintragungspflichtig.