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Am 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten, was zu neuen Anforderungen für Abfallerzeuger und Abfallentsorger führt. Mit der Novellierung soll u.a. auf einen Wandel in der Entsorgungspraxis reagiert werden. Gemischte Gewerbeabfälle gelangen heute an vorhandenen Gewerbeabfallsortierungsanlagen vorbei verstärkt direkt in die energetische Verwertung. Diesem Trend soll durch eine Ausweitung der Getrennthaltungspflichten entgegengewirkt werden. Wie bisher sollen Papier, Pappe, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und biologisch abbaubare Abfälle getrennt gesammelt und entsorgt werden. Neu gefordert wird eine Getrennthaltung von Holz und von Textilien.
Es gibt eine Befreiungsmöglichkeit von diesen Pflichten, wenn sie für den Erzeuger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Die getrennte Sammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung mit anschließender Vorbehandlung stehen. Die technische Unmöglichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter nicht genügend Platz zur Verfügung steht. Dies könnte in der akuten Messeauf- und -abbauphase der Fall sein, da in dieser Situation alle Beteiligten um jeden Zentimeter Fläche ringen und gleichzeitig auch noch verschiedene Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind. Neu ist außerdem die Dokumentationspflicht der Getrennthaltung bzw. der Gründe für das Greifen einer Ausnahmeregel.
Der AUMA empfiehlt den Messegesellschaften, Ausstellern und Messestandbau-Unternehmen zu prüfen, inwieweit sie von diesen Neuregelungen betroffen sind und welche Auswirkungen dies auf ihre Tätigkeit hat.