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16. August 2012Recht

Gewerbesteuer

​​​​​​Länder verzichten auf Klarstellung zu Messeverträgen


​Am 02.07.2012 hat das Bundesfinanzministerium einen überarbeiteten, gleichlautenden Länderer​lass zur Anwendung von § 8 Gewerbesteuer-Gesetz, der die Hinzurechnung von Mieten bei der Berechnung des gewerbesteuerlichen Ertrages vorsieht, veröffentlicht. Der AUMA hatte im Rahmen einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass Verträge, die Aussteller, Durchführungsgesellschaften oder Gastveranstalter mit Messegesellschaften schließen, gemischte Verträge sind, bei denen weder die Miete das prägende Element ist noch ein Mietanteil gesondert ausgewiesen werden ​​kann. In dem überarbeiteten Erlass wird die gewerbesteuerliche Behandlung dieser Verträge bei Messen nach wie vor nicht explizit geregelt. Als Erfolg kann deshalb gewertet werden, dass jedenfalls nicht ausdrücklich eine (teilweise) Hinzurechnung von etwaigen Mietanteilen vorgeschrieben wird.

Die betroffenen Unternehmen sind daher darauf angewiesen, die für sie zuständigen Steuerprüfer im Einzelfall davon zu überzeugen, dass es sich bei den Messeverträgen um unteilbare Dienstleistungsverträge sui generis handelt: Das erworbene Wirtschaftsgut ist die Nutzungsmöglichkeit des vielschichtigen und umfangreichen Dienstleistungspakets Messe. Messegesellschaften vermieten keine Immobilien. Aufgrund der Relevanz der Hinzurechnungsnormen für das Steueraufkommen besteht jedoch die Gefahr, dass Steuerprüfer hinzurechnungspflichtige Mietanteile unterstellen. Die betroffenen Betriebe sind daher gezwungen, notfalls den Rechtsweg zu bestreiten.

Der AUMA wird nun erneut gegenüber den Finanzministerien der Länder auf die spezielle Situation bei Messen hinweisen, um so eine möglichst bundesweit einheitliche Praxis bei der gewerbesteuerlichen Behandlung zu erreichen





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